Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

K  41.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag,  den  7.  September  1900.

 

Inhalt:
Bekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Grundsätzen  für  die
Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.  Vom  28.  August  1900.  —  Verfügung
des  Finanzministeriums,  betreffend  den  Vollzug  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.  Vom  30.  August  1900.

 

Hekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,
betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  Lubalternund
  Unlerbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern.  Vom  28.  August  1900.

Die  württembergische  Ausführungsbestimmung  Ziff.  1  zu  §.  1  der  Grundsätze  für
die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  (Bekanntmachung
  vom  21.  September  1882,  Reg.  Blatt  S.  231)  hat  folgende  veränderte  Fassung
erhalten:

„Den  Angehörigen  des  Landjägerkorps  und  den  diesem  zugetheilten
Angestellten  an  den  gerichtlichen  Strafanstalten  rc.  wird,  wenn
die  in  Abs.  3  und  4  genannten  Voraussetzungen  zutreffen,  der  Civilversorgungsschein
  ertheilt.

Die  Ertheilung  erfolgt  durch  das  Kriegsministerium.“

Stuttgart,  den  28.  August  1900.

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tiz-  Ministerium  Ministerium  Wiuiserim)  Ministerium  Ministerium
ministerinm.  Angelegenheiten.  des  Innern.  Schubweseng.  des  Kriegswesens.  Finanzen.
n  BVertretung:

Breitling.  Mittnacht.  Pischek.  Haberma#s.  Schott  von  Schottenstein.  Zeyer.