K 41.
Regierungsblatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 7. September 1900.
Inhalt:
Bekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen für die
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern. Vom 28. August 1900. — Verfügung
des Finanzministeriums, betreffend den Vollzug des Wirthschaftsabgabengesetzes. Vom 30. August 1900.
Hekanntmachung sämmtlicher Ministerien,
betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der Lubalternund
Unlerbeamtenstellen mit Militäranwärtern. Vom 28. August 1900.
Die württembergische Ausführungsbestimmung Ziff. 1 zu §. 1 der Grundsätze für
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern (Bekanntmachung
vom 21. September 1882, Reg. Blatt S. 231) hat folgende veränderte Fassung
erhalten:
„Den Angehörigen des Landjägerkorps und den diesem zugetheilten
Angestellten an den gerichtlichen Strafanstalten rc. wird, wenn
die in Abs. 3 und 4 genannten Voraussetzungen zutreffen, der Civilversorgungsschein
ertheilt.
Die Ertheilung erfolgt durch das Kriegsministerium.“
Stuttgart, den 28. August 1900.
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ministerinm. Angelegenheiten. des Innern. Schubweseng. des Kriegswesens. Finanzen.
n BVertretung:
Breitling. Mittnacht. Pischek. Haberma#s. Schott von Schottenstein. Zeyer.