Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  den  Vollzug  des  Wirthschaftsabgabengesetzes.
Vom  30.  August  1900.

In  Vollziehung  des  Wirthschaftsabgabengesetzes  in  der  Fassung  vom  4.  Juli  1900
(Reg.  Blatt  S.  514)  wird  Nachstehendes  verfügt:

§.  1.
Allgemeines.

Die  Verwaltung  des  Umgeldes  liegt  unter  der  obersten  Aufsicht  des  Finanzministeriums
  dem  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  ob.

Die  Geschäftsaufgaben  der  Bezirkssteuerämter  üben  die  Kameralämter,  in  der  Stadt
Stuttgart  das  Hauptsteueramt  aus.

Als  Orts=  beziehungsweise  Grenzsteuerbeamte  sind  in  der  Regel  besondere  Beamte
aufgestellt.  In  Orten,  an  deuen  sich  ein  Bezirkssteueramt  befindet,  können  die  Geschäftsaufgaben
  des  Orts-beziehungsweise  Grenzsteuerbeamten  in  Bezug  auf  das  Umgeld  einem  Beamten
des  Bezirkssteueramts  übertragen  werden.  Soweit  nöthig,  wird  zum  Zweck  der  Kontrolle
der  Getränkeabfuhren  von  der  Kelter  im  Herbst  ein  besonderer  Kelterschreiber  aufgestellt.
Auch  wird  für  jeden  Ortssteuerbeamten  ein  Stellvertreter  bezeichnet,  der  in  Verhinderung
des  Ortssteuerbeamten  die  dem  letzteren  bezüglich  der  Umgeldskontrolle  obliegenden
Geschäfte  wahrnimmt.  Mit  der  Stellvertretung  kann  auch  ein  Angehöriger  der  Steuerwache
  betraut  werden.

Die  Orts=  und  Grenzsteuerbeamten  sind  verbunden,  täglich,  mit  Ausnahme  der
Sonn=  und  Festtage,  in  den  Monaten  Oktober  bis  Febrnar  von  8—12  Uhr  Vormittags
  und  von  2—6  Uhr  Nachmittags,  in  den  übrigen  Monaten  von  7—12  Uhr
Vormittags  und  von  2—5/.  Uhr  Nachmittags  der  Abfertigung  der  Stenuer=  und  Kontrollepflichtigen
  sich  zu  unterziehen.  In  dringenden  Fällen  haben  dieselben  auch  außerhalb
  dieser  gewöhnlichen  Dienststunden  die  ihnen  obliegenden  Dienstgeschäfte  zu  vollziehen.
Wird  auf  Veranlassung  des  Kontrollepflichtigen  eine  Kontrollehandlung  oder  Abfertigung
außerhalb  der  genannten  gewöhnlichen  Dienststunden  vorgenommen,  so  kann  von  dem
Kontrollepflichtigen  Kostenersatz  verlangt  werden.

Die  im  Gesetz  und  in  der  gegenwärtigen  Verfügung  vorgeschriebenen  Anmeldungen