Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

675

sowie  alle  anderen  das  Umgeld  betreffenden  Anträge  und  Gesuche  haben,  soweit  nicht
etwas  anderes  vorgeschrieben  ist,  bei  dem  Orts=  beziehungsweise  Grenzsteuerbeamten  zu
erfolgen.

Gegenstand  der  Besteuerung.

Unter  Wein  im  Sinne  des  Wirthschaftsabgabengesetzes  und  der  gegenwärtigen  Verfügung
  sind  nicht  blos  alle  ganz  oder  theilweise  aus  Trauben,  Beeren,  Korinthen,  Nosinen
und  ähnlichen  Früchten  hergestellten,  nicht  destillirten  Getränke,  mögen  dieselben  vergoren
sein  oder  nicht,  zu  verstehen  (Traubenwein,  Traubenmost,  Beerenwein,  Korinthenwein  u.  s.  w.),
sondern  es  fallen  darunter  auch  ohne  Rücksicht  auf  den  ihnen  gegebenen  Namen  alle
Getränke  von  weinartigem  Aussehen  und  Geschmack,  sowie  solche  Getränke,  welche  unter
der  Bezeichnung  Wein  in  den  Verkehr  gebracht  werden  (Kunstwein,  Honigwein,  Maltonwein
  u.  s.  w.).  Eingestampfte  Weintrauben  sind  stenerlich  dem  Wein  gleich  zu  behandeln.

Als  Obstmost  gilt  nur  das  ausschließlich  aus  Aepfeln  oder  Birnen  (mit  oder  ohne
Zusatz  von  Onitten)  hergestellte  Getränke.

Mischungen  von  Obstmost  und  Wein  im  Sinne  von  Abs.  1  sind  als  Wein  zu
behandeln.

Mischungen  von  Wasser  und  Wein,  beziehungsweise  von  Wasser  und  Obstmost
gelten  in  ihrer  ganzen  Menge  als  Wein  beziehungsweise  als  Obstmost;  Zufüllungen
von  Wasser  zu  Wein  beziehungsweise  zu  Obstmost  werden  in  steuerlicher  Beziehung  als
Einlagen  von  Wein  beziehungsweise  von  Obstmost  angesehen.

In  der  gegenwärtigen  Verfügung  ist  unter  Getränke,  soweit  nichts  anderes  bemerkt
ist,  stets  Wein  oder  Obstmost  im  Sinne  von  Abs.  1  und  2  zu  verstehen.

Die  Abgabepflicht  des  Getränkeausschanks  oder  der  sonstigen  Getränkeabgabe  ist
unabhängig  von  dem  Erforderniß  besonderer  polizeilicher  Erlaubniß  und  hat  lediglich
die  Thatsache  zur  Voraussetzung,  daß  Wein  oder  Obstmost  an  Dritte  gegen  Entgelt
abgegeben  wird.

Handelt  es  sich  bei  dem  Vollzug  des  Gesetzes  um  die  Feststellung  oder  Berechnung
von  Getränkemengen,  so  werden  überschießende  Bruchtheile  eines  Liters  unberücksichtigt
gelassen.

Geeichte  Flaschen  werden  mit  ihrem  Eichgehalt,  ungeeichte  sogenannte  ganze  Flaschen