Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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liche Abzug für Schwand und sonstigen Abgang (§. 31) abgerechnet. Aus der hienach 
sich ergebenden Getränkemenge wird unter Anwendung des Durchschnittspreises der Erlös 
und hieraus die Steuer berechnet. 
S. 6. 
Berechnung des Durchschnittspreises. 
Für Wein und Obstmost wird je ein besonderer Durchschnittspreis festgestellt. Hiebei 
werden die in der abgelaufenen Periode verschlossenen Getränkemengen mit ihrem that- 
sächlichen Ausschanks= oder Kleinverkaufspreis berücksichtigt. 
Bezüglich der Berechnung der Flaschen vergl. §. 2 letzter Absatz. 
Ergibt sich ein Durchschnittspreis von mehr als 1 J, so wird derselbe für die 
Steuerberechnung auf 1 J4 ermäßigt. 
Die Wirthe haben den Steuerbeamten insbesondere bei der Kontrollirung der Getränke- 
einlagen sowie bei der Vornahme von Abstichen, aber auch sonst ohne solchen Anlaß auf 
Verlangen den für das eingelegte Getränke in Aussicht genommenen Ausschankspreis 
sowie den Preis, zu welchem sie zur Zeit ihre verschiedenen Getränkesorten ausschenken 
beziehungsweise in der letzten Steuerperiode ausgeschenkt haben, wahrheitsgemäß anzugeben. 
Verpflichtet sich ein Wirth unterschriftlich zum Voraus für eine Stenerperiode zur 
Anerkennung eines Durchschnittspreises für Wein von 1 -4, so wird eine Auskunft 
über die Wein-Ausschankspreise im Einzelnen von ihm nicht verlangt. 
Erscheint der den Angaben des Wirths entsprechende Durchschnittspreis dem Bezirks- 
steueramt im Vergleich zu den thatsächlichen Verhältnissen und zu den in anderen ähn- 
lichen Wirthschaften zur Anwendung kommenden Durchschnittspreisen zu nieder, so setzt 
es den Durchschnittspreis nach eigenem pflichtmäßigem Ermessen an, soweit es nicht 
seinerseits die Beschlußfassung der Bezirkskommission herbeiführen will. 
Wegen des dem Wirthe gegen die Höhe des Durchschnittspreises zustehenden Rechts 
der Anrufung der Bezirkskommission vergl. 8. 36 Abf. 1. 
S. 7. 
Feststellung, Fälligkeit und Einzug der Steuer. 
Die Steuer wird entweder in der Weise festgestellt, daß mit dem Steuerpflichtigen 
auf Grund der Ergebnisse der Vorjahre zum Voraus auf 1, 2 oder 3 Jahre der Jahres-
	        
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