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das Wirthschaftsgewerbe betrieben wird, und nicht der etwa aufgestellte Stellvertreter
oder Wirthschaftsführer;
bei dem unter Abstichskontrolle stehenden Kleinverkauf derjenige, für dessen Rechnung
das Getränke verkauft wird.
Wird steuerpflichtiges Getränke in Mengen unter 20 Liter von Gerichtsvollziehern,
Konkurs= und Nachlaßverwaltern, Inventirern, Auktionatoren u. s. w. verkauft, so ist
derjenige steuerpflichtig, in dessen Auftrag oder für dessen Rechnung das Getränke verkauft
wird, also bei Zwangsverkäufen der Gläubiger, welcher dieselben veranlaßt hat,
bei Konkursen die Konkursmasse, bei Verkäufen durch Auktionatoren u. s. w. der Eigenthümer
des Getränkes.
Unter Wirth beziehungsweise Wirthschaftsbetrieb und Ausschank ist in gegenwärtiger
Verfügung, soweit nichts anderes bemerkt ist, stets auch der Kleinverkäufer beziehungsweise
der Kleinverkauf von steuerpflichtigem Getränke begriffen.
Betrag der Steuer.
Zum Zweck der Berechnung des steuerpflichtigen Erlöses werden jedem Steuerpflichtigen
diejenigen Getränkemengen zur Last geschrieben, welche bei Beginn des Wirthschaftsbetriebs
oder der betreffenden Steuerperiode vorräthig sind, sowie die im Laufe
der betreffenden Periode eingelegten Getränke. Am Schluß der Periode werden diese
Getränkemengen, ausgeschieden nach Wein und Obstmost, zusammengerechnet. Von der
Summe werden folgende Posten in Abzug gebracht:
1) die Achsverkäufe (§. 24);
2) der Abgang an Hefe und Trübwein von den in der abgelaufenen Periode eingelegten
Getränkemengen (§. 25);
3) das etwa durch Unglück zu Grunde gegangene oder unbrauchbar gewordene Getränke
(§. 260);
4) die bei dem Abstich vorgefundene Getränkemenge.
Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Getränkemenge wird der
Hausbrauch (§§. 27—30) berechnet und abgezogen und endlich von dem Rest der gesetz-