Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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das  Wirthschaftsgewerbe  betrieben  wird,  und  nicht  der  etwa  aufgestellte  Stellvertreter
  oder  Wirthschaftsführer;

bei  dem  unter  Abstichskontrolle  stehenden  Kleinverkauf  derjenige,  für  dessen  Rechnung
das  Getränke  verkauft  wird.

Wird  steuerpflichtiges  Getränke  in  Mengen  unter  20  Liter  von  Gerichtsvollziehern,
Konkurs=  und  Nachlaßverwaltern,  Inventirern,  Auktionatoren  u.  s.  w.  verkauft,  so  ist
derjenige  steuerpflichtig,  in  dessen  Auftrag  oder  für  dessen  Rechnung  das  Getränke  verkauft
  wird,  also  bei  Zwangsverkäufen  der  Gläubiger,  welcher  dieselben  veranlaßt  hat,
bei  Konkursen  die  Konkursmasse,  bei  Verkäufen  durch  Auktionatoren  u.  s.  w.  der  Eigenthümer
  des  Getränkes.

Unter  Wirth  beziehungsweise  Wirthschaftsbetrieb  und  Ausschank  ist  in  gegenwärtiger
Verfügung,  soweit  nichts  anderes  bemerkt  ist,  stets  auch  der  Kleinverkäufer  beziehungsweise
  der  Kleinverkauf  von  steuerpflichtigem  Getränke  begriffen.

Betrag  der  Steuer.

Zum  Zweck  der  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Erlöses  werden  jedem  Steuerpflichtigen
  diejenigen  Getränkemengen  zur  Last  geschrieben,  welche  bei  Beginn  des  Wirthschaftsbetriebs
  oder  der  betreffenden  Steuerperiode  vorräthig  sind,  sowie  die  im  Laufe
der  betreffenden  Periode  eingelegten  Getränke.  Am  Schluß  der  Periode  werden  diese
Getränkemengen,  ausgeschieden  nach  Wein  und  Obstmost,  zusammengerechnet.  Von  der
Summe  werden  folgende  Posten  in  Abzug  gebracht:

1)  die  Achsverkäufe  (§.  24);

2)  der  Abgang  an  Hefe  und  Trübwein  von  den  in  der  abgelaufenen  Periode  eingelegten

  Getränkemengen  (§.  25);
3)  das  etwa  durch  Unglück  zu  Grunde  gegangene  oder  unbrauchbar  gewordene  Getränke
  (§.  260);

4)  die  bei  dem  Abstich  vorgefundene  Getränkemenge.

Von  der  nach  Vornahme  dieser  Abzüge  verbleibenden  Getränkemenge  wird  der
Hausbrauch  (§§.  27—30)  berechnet  und  abgezogen  und  endlich  von  dem  Rest  der  gesetz-