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mit einem Gehalt von wenigstens ½ bis zu 1 Liter mit / Liter, kleinere (halbe)
Flaschen mit 5/8 Liter in Rechnung genommen. Doch ist bei ungeeichten Flaschen die
Steuerbehörde berechtigt, durch Probemessungen den Gehalt der Flaschen festzustellen.
§. 3.
Befreiung von der Steuer.
Frei von der Steuer bleiben unter den in den §§. 24—32 festgesetzten Voraussetzungen:
1) das im Großen veräußerte Getränke (die Achsverkäufe);
2) der Abgang an Hefe und Trübwein:
3) das Getränke, welches erwiesenermaßen durch Unglück zu Grunde gegangen oder
unbrauchbar geworden ist
4) der Hausbrauch;
5) der Schwand und sonstige Abgang;
6) das verzollte Getränke.
Die Versetzung des Getränkes mit anderen Stoffen begründet eine Befreiung von
der Steuer nicht, es sei denn, daß das Getränke durch die Beimengung der fremden
Stoffe eine Eigenschaft erhält, die dasselbe zum Gebrauch als Genußmittel untauglich
macht. Weinmischungen, welche nur in Apotheken verkauft werden dürfen, sowie Weine,
welche zur Herstellung von Rezepten approbirter Medizinalpersonen verwendet werden,
sind steuerfrei.
Für die Herstellung solcher mit fremden Stoffen versetzten Weine (medizinische
Weine), für welche Steuerfreiheit beansprucht wird, bleiben besondere Kontrollevorschriften
der Steuerverwaltung für den einzelnen Fall vorbehalten.
8. 4.
Person des Steuerpflichtigen.
Steuerpflichtig ist
bei Akkorden derjenige, mit welchem der Akkord abgeschlossen wurde;
bei den unter Abstichskontrolle stehenden Wirthschaften derjenige, auf dessen Namen