Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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mit  einem  Gehalt  von  wenigstens  ½  bis  zu  1  Liter  mit  /  Liter,  kleinere  (halbe)
Flaschen  mit  5/8  Liter  in  Rechnung  genommen.  Doch  ist  bei  ungeeichten  Flaschen  die
Steuerbehörde  berechtigt,  durch  Probemessungen  den  Gehalt  der  Flaschen  festzustellen.

§.  3.
Befreiung  von  der  Steuer.

Frei  von  der  Steuer  bleiben  unter  den  in  den  §§.  24—32  festgesetzten  Voraussetzungen:


1)  das  im  Großen  veräußerte  Getränke  (die  Achsverkäufe);

2)  der  Abgang  an  Hefe  und  Trübwein:

3)  das  Getränke,  welches  erwiesenermaßen  durch  Unglück  zu  Grunde  gegangen  oder

unbrauchbar  geworden  ist

4)  der  Hausbrauch;

5)  der  Schwand  und  sonstige  Abgang;

6)  das  verzollte  Getränke.

Die  Versetzung  des  Getränkes  mit  anderen  Stoffen  begründet  eine  Befreiung  von
der  Steuer  nicht,  es  sei  denn,  daß  das  Getränke  durch  die  Beimengung  der  fremden
Stoffe  eine  Eigenschaft  erhält,  die  dasselbe  zum  Gebrauch  als  Genußmittel  untauglich
macht.  Weinmischungen,  welche  nur  in  Apotheken  verkauft  werden  dürfen,  sowie  Weine,
welche  zur  Herstellung  von  Rezepten  approbirter  Medizinalpersonen  verwendet  werden,
sind  steuerfrei.

Für  die  Herstellung  solcher  mit  fremden  Stoffen  versetzten  Weine  (medizinische
Weine),  für  welche  Steuerfreiheit  beansprucht  wird,  bleiben  besondere  Kontrollevorschriften
der  Steuerverwaltung  für  den  einzelnen  Fall  vorbehalten.

8.  4.
Person  des  Steuerpflichtigen.
Steuerpflichtig  ist
bei  Akkorden  derjenige,  mit  welchem  der  Akkord  abgeschlossen  wurde;
bei  den  unter  Abstichskontrolle  stehenden  Wirthschaften  derjenige,  auf  dessen  Namen