Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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ein Ladschein genügt. Wird auf einem Wagen Getränke für mehrere Empfänger trans- 
portirt, so ist, wenn dieselben Wirthe sind, für jeden Empfänger ein besonderer Lad- 
schein erforderlich. Ist ein Theil der Ladung für einen Nichtwirth bestimmt, so ist auch 
das für den Nichtwirth bestimmte Getränke in den über das Wirthsgetränke auszustell- 
enden Ladschein unter Angabe der einzelnen Empfänger und der für jeden bestimmten 
Menge aufzunehmen. Letztere Vorschrift findet keine Anwendung auf den Transport 
mit der Eisenbahn und auf den regelmäßigen Transport durch Güterbeförderer, gewerbs- 
mäßige Fuhrleute und Boten. 
Ein Ladschein ist auch dann einzuholen, wenn der Wirth das Getränke außerhalb 
des Ortssteueramtsbezirks, in welchem die Wirthschaft betrieben wird, einkellern will, 
und ebenso, wenn Getränke von einem solchen Lagerungsort in den Ort des Wirth- 
schaftsbetriebes überführt wird. In gleicher Weise hat die Ladscheinkontrolle dann ein- 
zutreten, wenn Wirthe bei besonderen Festlichkeiten und ähnlichen Anlässen außerhalb 
der ordentlichen Wirthschaftsgelasse Getränke verkaufen, und zwar sowohl bei dem Trans- 
port des Getränkes von dem Keller an den Ort des Wirthschaftsbetriebs als auch für 
den Rücktransport des nicht abgesetzten Getränkes in den Wirthskeller. 
Von der Ausstellung des Ladscheins an steht das Getränke unter steuerlicher Kontrolle 
und es ist jede Vermehrung des Getränkes, sowie jede eigenmächtige Verfügung über 
das Getränke untersagt, bevor dasselbe steueramtlich behandelt ist. 
S. 14. 
Einholung der Ladscheine. 
Zum Zweck der Einholung der Ladscheine ist anzugeben: die Gattung, die Menge 
und der Preis des Getränkes, sowie Namen, Wohnort und Gewerbe des Käufers und 
des Verkäufers. 
Derjenige, welcher den Antrag auf Ausstellung eines Ladscheins stellt, ist für die 
Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben verantwortlich. 
Wird auf einem Wagen neben Getränke, welches für einen Wirth bestimmt ist, auch 
solches Getränke, welches für einen Nichtwirth bestimmt ist, befördert, so hat der Wirth 
dafür zu sorgen, daß die in Absatz 1 genannten Angaben auch bezüglich des für den 
Nichtwirth bestimmten Getränkes gemacht werden. 
Die Einholung der Ladscheine kann Seitens des Wirthes mündlich oder schriftlich
	        
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