Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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g. 32. 
Stenerfreiheit des verzollten Getränkes. 
Der Ausschank von verzolltem Getränke, welcher der ersten Einkellerung d. h. dem 
direkten Bezug aus dem Ausland oder dem Bezug aus öffentlichen Niederlagen oder 
Privatlagern unmittelbar folgt, ist unbeschadet der Kontrolle, welcher er ebenso unterliegt, 
wie der Ausschank von steuerpflichtigem Getränke, dann steuerfrei, 
1) wenn die Versendung unmittelbar nach der Verzollung erfolgt oder von einer 
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unter Verschluß der Zollverwaltung stehenden Niederlage, wohin das Getränke 
unmittelbar nach der Verzollung vor der Entfernung vom Zollhofe und unter 
amtlicher Begleitung verbracht worden ist, 
wenn bei dem Ortssteueramt des Bestimmungs-(Einlage-) Ortes die stattgehabte 
Eingangsverzollung durch die Zollquittung oder im Falle der Versendung von 
einer Zollniederlage die amtliche Lagerung durch die vorschriftsmäßig ausgestellte 
Niederlageabmeldung nachgewiesen wird, und 
wenn durch den an der verzollten Waare von dem Ante der Versendung an- 
gelegten unverletzten Zollverschluß dargethan wird, daß der Wein, für welchen 
die Befreiung vom Umgeld beansprucht wird, derselbe ist, welcher der Verzollung 
unterlegen hat, und wenn ferner von dem Amt der Versendung bescheinigt ist, 
daß der Verschluß angelegt worden sei, bevor das Getränke aus der zollamtlichen 
Beaufsichtigung gekommen ist. 
Sendungen, welche als eingestampfte Weintrauben verzollt wurden, sind nicht steuer- 
frei, mag das Getränke mit den Beeren eingelegt werden, oder schon vor der Einlage 
von denselben getrennt worden sein. 
Die Abfertigung des Getränkes nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften muß 
durch den Wirth, wenn er für dasselbe Befreiung vom Umgeld in Anspruch nehmen 
will, von der betreffenden Zollstelle bei dem Antrag auf Verzollung der Waarenpost 
verlangt werden. Dies gilt insbesondere bei der Abfertigung durch eine nichtwürttem- 
bergische, mit den bezeichneten Vorschriften weniger bekannte Zollstelle. 
Die Befreiung vom Umgeld fällt weg, sobald der verzollte Wein oder Obstmost 
mit steuerpflichtigem Getränke vermischt wird, oder wenn es sich um eine zweite Einlage 
handelt. 
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