Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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betrieb,  in  denen  in  der  Regel  weniger  als  zehn  Arbeiter  beschäftigt  werden,  darf  nicht
eingeführt  werden,  bevor  der  Arbeitgeber  dem  Ortsvorsteher  die  in  Ziff.  6  Abs.  1,
beziehungsweise  Ziff.  15  Abs.  1  vorgeschriebene  Anzeige  erstattet  hat.  Für  Werkstätten
des  Handwerks  (Ziff.  10  und  17)  gilt  diese  Bestimmung  nicht.

Für  Werkstätten,  in  denen  schon  vor  dem  1.  Januar  1901  Arbeiterinnen  oder  jugendliche
  Arbeiter  beschäftigt  worden  sind,  ist  diese  Anzeige  sofort  nach  dem  genannten  Tag
zu  erstatten.  Die  Inhaber  oder  Leiter  solcher  Werkstätten  sind  hierauf  von  den  Ortsvorstehern
  alsbald  besonders  aufmerksam  zu  machen.

§.  3.

Die  Anzeige  ist  schriftlich  unter  Angabe  der  Lage  der  Werkstätte  und  der  Art
des  Betriebs  zu  erstatten  und  muß  ersehen  lassen,  ob  in  der  Werkstätte  Kinder  unter
vierzehn  Jahren,  junge  Leute  zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  und  Arbeiterinnen
über  sechszehn  Jahre  oder  welcher  dieser  drei  Arbeiterklassen  beschäftigt  werden.

Jede  eingehende  Anzeige  ist  von  dem  Ortsvorsteher  zu  prüfen.  Ergibt  sich  hiebei
ein  Anstand,  so  ist  die  Anzeige  zur  Aenderung  oder  Vervollständigung  zurückzugeben.

F.  4.

Die  in  Ziff.  6  Abs.  2  und  Ziff.  15  Abs.  2  erwähnte  Tafel  hat  einen  Auszug
aus  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  zu  enthalten,  welcher
für  Werkstätten  ohne  Wasserbetrieb  die  in  den  Beilagen  Nro.  I  und  II,  für  Werkstätten
mit  Wasserbetrieb  die  in  den  Beilagen  Nro.  III  und  IV  niedergelegte  Fassung  erhält.
Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas-,  Stein=  und  Metallbearbeitung  mit  Wasserbetrieb
  sind  bei  Handhabung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Paragraphen
und  der  §§.  5  und  6  wie  die  Werkstätten  ohne  Wasserbetrieb  zu  behandeln.

Jeder  Arbeitgeber,  welcher  die  vorgeschriebene  Anzeige  erstmals  gemacht  hat,  ist  auf
seine  Pflicht  zur  Aushängung  der  Tafel  besonders  aufmerksam  zu  machen.

Für  Werkstätten  des  Handwerks  (Ziff.  10  und  17)  gilt  diese  Pflicht  nicht.

S.  5.
Die  eingehenden  Anzeigen  sind  zu  den  Akten  zu  nehmen,  welche  für  jede  Werkstätte

besonders  zu  führen  und  getrennt  nach  Werkstätten  ohne  und  mit  Wasserbetrieb  in  fortlaufender
  Folge  zu  nummeriren  sind.