Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

760 
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht schon alle 30 vom Gesetz für eine 
erweiterte Beschäftigung der Angestellten zugelassenen Tage durch die Festsetzung erschöpft 
werden, sondern ein Theil dieser Tage für unvorhergesehene Fälle aufgespart bleibt. 
Vor dem Erlaß der Anordnung hat die Ortspolizeibehörde, soweit dies zur er- 
schöpfenden Beurtheilung der Verhältnisse erforderlich erscheint, sich mit den vorhandenen 
Vereinigungen für Handel und Gewerbe oder sonstigen Sachkundigen und Interessenten 
und, wo Gehilfenvertretungen bestehen, mit diesen ins Benehmen zu setzen. 
Die getroffenen Anordnungen sind in der für die Verkündigung ortspolizeilicher 
Vorschriften üblichen Weise (Ministerialverfügung vom 2. Januar 1872, Reg. Blatt S. 16) 
bekannt zu machen. Eine Ausfertigung oder ein Abdruck der Bekanntmachung ist dem 
Oberamt vorzulegen. 
III. Zu . 1392der Gewerbeordnung. 
§. 12. 
Bei Bestimmung der Tage, an denen gemäß §. 139e Abs. 2 Ziff. 2 der Gewerbe- 
ordnung die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr über 9 Uhr Abends hinaus 
und bis spätestens 10 Uhr offen gehalten werden dürfen, sind von der Ortspolizeibehörde 
die in §. 11 dieser Verfügung enthaltenen Vorschriften zu beobachten. Das Offenhalten 
der Verkaufsstellen kann für die Zeit von 9 bis 10 Uhr Abends oder für einen Theil 
dieser Zeit gestattet werden. In Frage kommen insbesondere die Tage vor dem Weih- 
nachtsfest, die Samstage und Vorabende vor Festen. 
S. 13. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des §. 139e Abs. 2 Ziff. 3 
ist das Oberamt. 
Die Oberämter haben von Amtswegen zu prüfen, ob in den ländlichen Gemeinden 
und in den Stadtgemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern der Geschäftsverkehr in 
offenen Verkaufsstellen sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne 
Stunden des Tags beschränkt. Beim Zutreffen dieser Voraussetzungen sind die sämmt- 
lichen Geschäftsinhaber der Gemeinde entweder von der Verpflichtung zur Einhaltung der 
Ladenschlußstunden für das ganze Jahr oder Theile des Jahres (Sommer und Erntezeit) 
ganz zu entbinden, oder es sind einzelne der in der Ladenschlußzeit begriffenen Stunden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.