762
Im ersteren Fall gelten als betheiligt die Inhaber aller offenen Verkaufsstellen
der Gemeinde beziehungsweise der mehreren örtlich zusammenhängenden Gemeinden, im
letzteren Fall die Inhaber solcher Geschäfte, welche Waaren derjenigen Art, anf welche
sich der Antrag erstreckt, ausschließlich oder neben anderen Waaren führen.
S. 16.
Die Aufgabe der „höheren Verwaltungsbehörde“ im Sinn des §. 1391
kommt den Kreisregierungen zu.
Anträge auf Erlassung einer Anordnung im Sinn des §. 139/ sind bei dem Oberamt
anzubringen.
Der Antrag muß enthalten:
1) die Bezeichnung der Gemeinde oder der mehreren örtlich unmittelbar zusammenhängenden
Gemeinden, für welche die Anordnung getroffen werden soll:
2) die Angabe, ob die Anordnung für alle oder nur für einzelne Geschäftszweige
und im letzteren Fall, für welche Geschäftszweige sie getroffen werden soll;
3) die Bezeichnung der Stunden, während welcher die offenen Verkaufsstellen für
den geschäftlichen Verkehr geschlossen werden sollen.
4) die Angabe, ob die Anordnung für das ganze Jahr oder nur für bestimmte
Zeiträume des Jahrs und im letzteren Fall, für welche Zeiträume sie getroffen
werden soll;
5) die eigenhändige Unterschrift sämmtlicher Antragsteller;
6) die Bezeichnung der zur Führung der weiteren Verhandlungen Bevollmächtigten.
Das Oberamt hat etwaige Zweifel an der Identität der auf dem Antrag befindlichen
Unterschriften zu beseitigen und durch geeignete Erhebungen festzustellen, in
welchem Verhältniß die Zahl der Antragsteller zu der Zahl der bei dem Antrag betheiligten
Geschäftsinhaber steht. Es hat ferner über den Antrag die Gemeinderäthe
der betheiligten Gemeinden und, soweit dies zur erschöpfenden Beurtheilung der Verhältnisse
erforderlich erscheint, die vorhandenen Vereinigungen für Handel und Gewerbe
sowie die Gehilfenvertretungen gutächtlich zu hören und hierauf den Antrag mit eigener
gutächtlicher Aeußerung der Kreisregierung vorzulegen.