Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Im  ersteren  Fall  gelten  als  betheiligt  die  Inhaber  aller  offenen  Verkaufsstellen
der  Gemeinde  beziehungsweise  der  mehreren  örtlich  zusammenhängenden  Gemeinden,  im
letzteren  Fall  die  Inhaber  solcher  Geschäfte,  welche  Waaren  derjenigen  Art,  anf  welche
sich  der  Antrag  erstreckt,  ausschließlich  oder  neben  anderen  Waaren  führen.

S.  16.

Die  Aufgabe  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  im  Sinn  des  §.  1391

kommt  den  Kreisregierungen  zu.

Anträge  auf  Erlassung  einer  Anordnung  im  Sinn  des  §.  139/  sind  bei  dem  Oberamt

  anzubringen.

Der  Antrag  muß  enthalten:

1)  die  Bezeichnung  der  Gemeinde  oder  der  mehreren  örtlich  unmittelbar  zusammenhängenden
  Gemeinden,  für  welche  die  Anordnung  getroffen  werden  soll:

2)  die  Angabe,  ob  die  Anordnung  für  alle  oder  nur  für  einzelne  Geschäftszweige
und  im  letzteren  Fall,  für  welche  Geschäftszweige  sie  getroffen  werden  soll;

3)  die  Bezeichnung  der  Stunden,  während  welcher  die  offenen  Verkaufsstellen  für
den  geschäftlichen  Verkehr  geschlossen  werden  sollen.

4)  die  Angabe,  ob  die  Anordnung  für  das  ganze  Jahr  oder  nur  für  bestimmte
Zeiträume  des  Jahrs  und  im  letzteren  Fall,  für  welche  Zeiträume  sie  getroffen
werden  soll;

5)  die  eigenhändige  Unterschrift  sämmtlicher  Antragsteller;

6)  die  Bezeichnung  der  zur  Führung  der  weiteren  Verhandlungen  Bevollmächtigten.

Das  Oberamt  hat  etwaige  Zweifel  an  der  Identität  der  auf  dem  Antrag  befindlichen

  Unterschriften  zu  beseitigen  und  durch  geeignete  Erhebungen  festzustellen,  in
welchem  Verhältniß  die  Zahl  der  Antragsteller  zu  der  Zahl  der  bei  dem  Antrag  betheiligten
  Geschäftsinhaber  steht.  Es  hat  ferner  über  den  Antrag  die  Gemeinderäthe
der  betheiligten  Gemeinden  und,  soweit  dies  zur  erschöpfenden  Beurtheilung  der  Verhältnisse
  erforderlich  erscheint,  die  vorhandenen  Vereinigungen  für  Handel  und  Gewerbe
sowie  die  Gehilfenvertretungen  gutächtlich  zu  hören  und  hierauf  den  Antrag  mit  eigener
gutächtlicher  Aeußerung  der  Kreisregierung  vorzulegen.