Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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oder einzelne Tage der Woche, als welche insbesondere Samstage und Vorabende von 
Festen in Betracht kommen, frei zu geben. 
Vor dem Erlaß der Anordnung sind die Ortspolizeibehörde und der Gemeinderath 
zu hören. Auch hat sich das Oberamt, soweit dies zur erschöpfenden Beurtheilung der 
Verhältnisse erforderlich erscheint, mit den vorhandenen Vereinigungen für Handel und 
Gewerbe oder sonstigen Sachverständigen und Interessenten und, wo Gehilfenvertretungen 
bestehen, mit diesen ins Benehmen zu setzen. 
Die getroffenen Anordnungen sind von dem Oberamt durch das Amtsblatt des 
Bezirks und außerdem in der Gemeinde in der für die Verkündigung ortspolizeilicher 
Vorschriften üblichen Weise (Ministerialverfügung vom 9. Jannar 1872, Reg. Blatt S. 16) 
bekannt zu machen. Je ein Abdruck derselben ist der Kreisregierung und der Central- 
stelle für Gewerbe und Handel vorzulegen. 
§. 14. 
Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem durch §. 139e Abs. 4 Satz 1 
aufgestellten Verbot durch allgemeine Anordnung entweder auf die Dauer oder auf 
bestimmte Zeiträume oder für bestimmte außerordentliche Bedürfnißfälle zulassen. 
Die Ausnahmen sind nur in den Grenzen des wirklichen Bedürfnisses zuzulassen 
und immer dann abzulehnen, wenn durch dieselben den Inhabern stehender Geschäfts- 
betriebe eine unbillige Concurrenz geschaffen und der Handelsbetrieb ohne ständige Ver- 
kaufsstelle in einer dem öffentlichen Interesse abträglichen Weise gefördert würde. Jus- 
besondere wird es sich handeln um die Zulassung des Feilbietens von Lebensmitteln, 
Blumen und geringwerthigen Verbrauchsgegenständen. 
Die Bestimmungen des §. 11 Abs. 3 und 4 dieser Verfügung finden auf das Ver- 
fahren bei Zulassung von Ausnahmen gemäß §. 139e Abs. 4 Satz 2 Anwendung. 
Für die Sonn= und Festtage behält es bei den Bestimmungen des §. 2 der 
Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 sein Bewenden. 
IV. Zu §. 139° der Gewerbeordnung. 
S. 15. 
Anordnungen im Sinn des §. 1391 der Gewerbeordnung können entweder für alle 
oder nur für einzelne Geschäftszweige getroffen werden.
	        
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