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tung, über die stattgehabte Abledigung von Fideikommißschulden und Lasten und über
alle auf die Substanz des Fideikommisses Bezug habende Veränderungen zugehen lassen,
welche sich etwa in dem Laufe des Jahres ergeben haben.
Artikel 4.
Da die Familienurkunden gemeinsames Eigenthum aller Stammesmitglieder sind,
so ist keinem Agnaten die Einsicht derselben im Archive verwehrt. Der Erstgeborne ist
verbunden, darauf zu wachen, daß das Archiv in gutem Stande und in solcher Ordnung
gehalten werde, welche Gewährschaft gibt, daß über die Rechte des Hauses aus
dessen Urkunden stets vollständige und möglichst erschöpfende Auskunft ertheilt werden
kann. Originalurkunden sollen in der Regel nur in dem Archive selbst eingesehen und
benützt werden und dürfen nur bei Rechtsstreiten oder andern ähnlichen Verhältnissen,
in welchen die Extradition von Urkunden durch äußere Umstände absolut geboten ist, nie
aber zu bloßer Einsicht aus dem Archive entfernt werden, aber auch in diesen Fällen
ist für genane Vormerkung und möglichst schleunige Rückstellung zu sorgen.
Artikel 5.
Alle 9 Jahre sollen alle großjährigen Agnaten des Oettingen-Wallerstein'schen Hauses
wo möglich persönlich, im Gegenfalle aber durch einen bevollmächtigten Agnaten desselben
Hauses, welcher jedoch nie mehr als eine einzige Vollmacht übernehmen kann, in einem
allgemeinen Familienrathe zusammentreten, in welchem die Fideikommißkataster und
Schuldentilgungsnachweise eingesehen und die sonstigen je nach Gestalt der Sache vorliegenden
wichtigeren Angelegenheiten berathen werden sollen.
Artikel 6.
Außerdem versammelt sich der allgemeine Familienrath so oft es für nothwendig erachtet
wird, jedenfalls aber im Todesfalle des Fideikommissars.
In diesem Falle sind, unbeschadet der durch die zuständige Behörde zu führenden
Verlassenschaftsabhandlung, die Prüfung des Stammgutes, die Ersetzung allenfallsiger
Abgänge und überhaupt die Verhältnisse des Allods gegenüber dem Stammgute die vorzüglichsten
Gegenstände der Berathung.
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