Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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tung,  über  die  stattgehabte  Abledigung  von  Fideikommißschulden  und  Lasten  und  über
alle  auf  die  Substanz  des  Fideikommisses  Bezug  habende  Veränderungen  zugehen  lassen,
welche  sich  etwa  in  dem  Laufe  des  Jahres  ergeben  haben.

Artikel  4.

Da  die  Familienurkunden  gemeinsames  Eigenthum  aller  Stammesmitglieder  sind,
so  ist  keinem  Agnaten  die  Einsicht  derselben  im  Archive  verwehrt.  Der  Erstgeborne  ist
verbunden,  darauf  zu  wachen,  daß  das  Archiv  in  gutem  Stande  und  in  solcher  Ordnung
  gehalten  werde,  welche  Gewährschaft  gibt,  daß  über  die  Rechte  des  Hauses  aus
dessen  Urkunden  stets  vollständige  und  möglichst  erschöpfende  Auskunft  ertheilt  werden
kann.  Originalurkunden  sollen  in  der  Regel  nur  in  dem  Archive  selbst  eingesehen  und
benützt  werden  und  dürfen  nur  bei  Rechtsstreiten  oder  andern  ähnlichen  Verhältnissen,
in  welchen  die  Extradition  von  Urkunden  durch  äußere  Umstände  absolut  geboten  ist,  nie
aber  zu  bloßer  Einsicht  aus  dem  Archive  entfernt  werden,  aber  auch  in  diesen  Fällen
ist  für  genane  Vormerkung  und  möglichst  schleunige  Rückstellung  zu  sorgen.

Artikel  5.

Alle  9  Jahre  sollen  alle  großjährigen  Agnaten  des  Oettingen-Wallerstein'schen  Hauses
wo  möglich  persönlich,  im  Gegenfalle  aber  durch  einen  bevollmächtigten  Agnaten  desselben
Hauses,  welcher  jedoch  nie  mehr  als  eine  einzige  Vollmacht  übernehmen  kann,  in  einem
allgemeinen  Familienrathe  zusammentreten,  in  welchem  die  Fideikommißkataster  und
Schuldentilgungsnachweise  eingesehen  und  die  sonstigen  je  nach  Gestalt  der  Sache  vorliegenden
  wichtigeren  Angelegenheiten  berathen  werden  sollen.

 

Artikel  6.

Außerdem  versammelt  sich  der  allgemeine  Familienrath  so  oft  es  für  nothwendig  erachtet
  wird,  jedenfalls  aber  im  Todesfalle  des  Fideikommissars.

In  diesem  Falle  sind,  unbeschadet  der  durch  die  zuständige  Behörde  zu  führenden
Verlassenschaftsabhandlung,  die  Prüfung  des  Stammgutes,  die  Ersetzung  allenfallsiger
Abgänge  und  überhaupt  die  Verhältnisse  des  Allods  gegenüber  dem  Stammgute  die  vorzüglichsten
  Gegenstände  der  Berathung.

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