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Artikel II.
Den Gegensatz zu dem Stammgute bildet das Privatvermögen jedes Familienhauptes
und der einzelnen Familienglieder; es begreift Alles in sich, was aus den Früchten des
Stammgutes und was immer für privatrechtlichen Titeln erworben wird; es steht zur
freien Disposition des Besitzers, resp. Erwerbers.
Nur jene Erwerbungen, welche das Familienhaupt aus seinem Privatvermögen macht,
wachsen dann dem Stammgute zu, wenn er weder unter Lebenden noch von Todeswegen
darüber verfügt hat.
Artikel III.
Die Ausübung der beiden fürstlichen Häusern gemeinsamen Rechte steht dem Seniorat
zu, welches der in Lebensjahren ältere jeweilige Chef der Linien inne hat.
Artikel IV.
In jeder der beiden fürstlichen Linien ist die Primogenitur mit agnatisch-linealer
Erbfolge durch Spezialstatut eingeführt und wird aufrecht erhalten. Die Nachgebornen
sind von der Verwaltung und Nutzung des Stammgutes ausgeschlossen und auf die
Apanage gewiesen; die Töchter erhalten aus dem Stammgute lediglich Deputate und
Ausstattung; die Wittwe eines Erstgebornen Wittum und Wiedererlage nach Ehevertrag.
Artikel V.
Die in beiden fürstlichen Häusern durch den fürstlich Oettingen-Spielberg'schen
Familienvertrag vom 21. April 1838 und durch den fürstlich Oettingen-Wallerstein'schen
Familienvertrag vom 23. Juni 1836 bereits errichteten Sekundo-Genituren bleiben unver-
ändert fortbestehen.
Artikel VI.
Das jeweilige Haupt einer Linie übt die Verwaltung des seiner Linie angehörigen
Haus= und Stammvermögens selbständig und unabhängig von der andern Linie nach
Maßgabe der speziellen Hausgesetze aus. Durch letztere ist für jede Linie das Gebot —
das Stammgut in seiner Substanz zu erhalten — und das Verbot von Veräußerungen,
Belastungen und Theilungen als Schranke vorgezeichnet; nur mit Zustimmung aller zeit-
lich lebenden Agnaten können Veräußerungen gültig vorgenommen werden; nur mit der
gleichen Zustimmung ist eine Aufnahme von Schulden mit Versicherung auf das Stamm-