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Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend die Grundbestimmungen der Centralstelle für Gewerbe und Handel.
Vom 30. November 1900.
Für die Centralstelle für Gewerbe und Handel sind mit Allerhöchster Genehmigung
Seiner Königlichen Majestät vom 26. Nopember 1900 nach Anhörung des K. Staats-
ministeriums unter Aufhebung der Verfügung vom 15. April 1875 (Reg. Blatt S. 179)
nachstehende Grundbestimmungen genehmigt worden.
Grundbestimmungen der Centralstelle für Gewerbe und Handel.
I. Von dem Geschäftskreis der Centralstelle.
S. 1.
Der Geschäftskreis der Centralstelle umfaßt die Vorkehrungen zur Förderung der
Gewerbe und des Handels, soweit solche in der Aufgabe der Staatsbehörden liegen,
insbesondere
1) Berathung der Regierung in Absicht auf die Gewerbe und den Handel, den Zoll-
tarif und Handelsverträge, sowie in Absicht auf das Verkehrswesen (einschließlich
des Maß-, Gewichts= und Münzwesens, des Geld= und Kreditverkehrs) und auf
das Versicherungswesen;
2) Stellung von Anträgen auf Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung zur
Förderung von Gewerbe und Handel;
3) Kenntnißnahme von dem Zustand des gewerblichen und kaufmännischen Unter-
richts und Mittheilung von Verbesserungsvorschlägen an die zuständigen Behörden;
4) Stellung von Anträgen auf Einführung von Medaillen und Preisen, sowie auf
Verleihung der für Verdienste um Gewerbe und Handel ausgesetzten Medaillen
und Preise, insbesondere auch bei gewerblichen Ausstellungen;
5) Mittheilung von Wünschen des Gewerbe= und Handelsstandes in Absicht auf die
bestehenden staatlichen Einrichtungen an die zuständigen Behörden;
6) Wahrnehmung der Lage der Fabrikarbeiter, Gewerbegehilfen und Lehrlinge, sowie
der kaufmännischen Angestellten in wirthschaftlicher und sittlicher Beziehung und