Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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sowie  die  Art  der  Beschäftigung  —  ob  als  Schiffsknecht,  Matrose,  Schiffsgehilfe,  Steuermann
  und  dergl.  —  anzugeben.
Die  Zeugnisse  müssen  von  einem  öffentlichen  Beamten  beglaubigt  sein.

8.  8.
Das  Gesuch  um  Ertheilung  eines  Schifferpatents  ist  nebst  den  in  8.  7  genannten
Zeugnissen  bei  der  Hafendirektion  Friedrichshafen  einzureichen.

8.  9.

Ist  gegen  die  Zuständigkeit  der  Hafendirektion  und  gegen  die  Vollständigkeit  der
in  8.  6  Abs.  1  vorgeschriebenen  Nachweise  nichts  zu  erinnern,  so  ordnet  die  Hafendirektion
  in  den  Fällen  des  §.  6  Abs.  2  die  Prüfung  über  die  Befähigung  des  Gesuchstellers
  an.

Die  Prüfung  wird  von  der  Hafendirektion  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen
vorgenommen.  Auf  Verlangen  der  Hafendirektion  hat  der  Gesuchsteller  eine  Probefahrt
auszuführen.

Ueber  den  Erfolg  der  Prüfung  entscheidet  die  Hafendirektion.

Die  Kosten  der  Probefahrt  und  die  den  zugezogenen  Sachverständigen  zu  gewährende
Vergütung  hat  der  Gesuchsteller  zu  tragen.  Die  Bestimmung  in  §.  4  Abs.  3  findet
entsprechende  Anwendung.

8.  10.
«  Das  Schifferpatent  wird  von  der  Hafendirektion  nach  dem  Muster  der  Anlage  A
zur  Internationalen  Schiffahrts-  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee  ausgefertigt  und
ausgehändigt.

Ueber  die  Ausstellung  von  Schifferpatenten  ist  von  der  Hafendirektion  ein  Ver—
zeichniß  zu  führen.  K  ur.

Die  Einziehung  der  Schifferpatente  steht  der  Hafendirektion  zu.

Von  jeder  Einziehung  eines  Schifferpatents  ist  in  dem  Schifferverzeichniß  (§.  10)
Vormerkung  zu  machen.

S.  12.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (§§.  6—11)  finden  auf  die  Berechtigung  zur

selbständigen  Führung  von  Schiffen,  welche  dem  Betrieb  der  staatlichen  Schiffahrts-