Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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auch nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein; die einzelnen Bogen müssen in der 
Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Bei- 
lagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Be- 
schaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XVII. Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt 1/1 Pfennig 
für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Ge- 
sammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine 
durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
Im Abschnitt II Zeitungsvertrieb werden die §§. 53 bis 64 durch die nachfolgenden 
Bestimmungen ersetzt: " 
§. 53. 
Anmeldung der Zeitungen zum Postvertrieb. 
Soll eine Zeitung oder Zeitschrift der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben 
werden, so hat der Verleger eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der 
Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung der Verlags-Postanstalt zu übergeben. 
ç S. 54. 
Bezugszeiten, Bezugspreise und sonstige Bezugsbedingungen. 
I. Die Bezugszeiten werden vom Verleger bestimmt. 
Zulässig ist die Festsetzung von vierteljährigen, halbjährigen und ganzjährigen 
Bezugszeiten. Die Bezugszeiten müssen mit dem Kalender-Vierteljahre, -Halbjahre 
und -Jahre zusammenfallen. Außerdem ist dem Verleger gestattet, Bestellungen auch 
für kürzere als die angegebenen regelmäßigen Bezugszeiten zuzulassen und zwar: 
a. bei Zeitungen mit vierteljähriger Bezugszeit auch für den zweiten und dritten, 
sowie für den dritten Monat oder für den einzelnen Monat im Vierteljahr; 
b. bei Zeitungen mit halbjähriger Bezugszeit auch für das zweite und vierte Kalen- 
dervierteljahr; 
c. bei Zeitungen mit ganzjähriger Bezugszeit auch zum 1. April, 1. Juli und 1. Ok- 
tober je für den Rest des Kalenderjahrs. 
II. Der Verleger hat den Bezugspreis für die Bezieher getrennt für den Orts-
	        
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