Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8. 15. 
Die Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde (vergl. 8. 13 Abs. 1) hat zu enthalten: 
1) eine übersichtliche Zusammenstellung des nach §. 3 Erhobenen unter Berücksich- 
tigung dessen, was im weiteren Verlauf der Verhandlungen hiezu ergänzend oder 
berichtigend festgestellt worden ist; 
2) eine Bezeichnung der aus der Verwaltung der Gemeindepflege, der bürgerlichen 
Stiftungspflege oder der gemischten Stiftungspflege in die Kirchenpflege zu 
übergebenden Stiftungen, Ablösungskapitalien, sonstigen Fonds oder der Antheile 
an solchen Vermögensbeständen, welche der Kirchengemeinde zukommen, je unter 
Angabe der einzelnen Vermögenswerthe (Werthpapiere, Forderungen, baar Geld), 
welche zur Abfindung (und je aus welcher Verwaltung) an die Kirchenpflege 
abgegeben werden sollen. Stehen dieser letzteren Angabe noch Hindernisse ent- 
gegen, so kann diese auch abgesondert und nachher erfolgen: 
eine Bezeichnung der etwa an die Kirchenpflege zu überweisenden Gebäude, 
Güter, Rechte, Inventarstücke oder Leistungen Dritter, namentlich Leistungen im 
Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes; 
4) eine Aufstellung der auf die Kirchengemeinde übergehenden Verbindlichkeiten; 
5) eine Bezeichnung der aus der Verwaltung der gemischten Stiftungspflege an die 
Gemeindepflege oder bürgerliche Stiftungspflege übergehenden Vermögenstheile. 
S. 16. 
Das gemeinschaftliche Oberamt hat diese Ausscheidungs= und Abfindungsurkunde zu 
prüfen und, falls keine Anstände vorliegen, den Gemeinderath nebst Bürgerausschuß, den 
Gemeinderath in Stiftungsangelegenheiten und den Kirchengemeinderath beziehungsweise 
Kirchenstiftungsrath, soweit Dritte betheiligt sind, auch diese, insbesondere, wenn eine 
Vereinbarung mit dem auf dem Dienste befindlichen Lehrer (Art. 12) beabsichtigt ist, 
diesen Lehrer zu hören und deren unterschriftliche Anerkennung einzufordern. 
Etwa sich ergebende Anstände sind womöglich auf dem Wege der Verständigung zu 
erledigen. 
S 
§. 17. 
Die von allen Betheiligten unterzeichnete Urkunde (§. 15 und 16) wird sodann von
	        
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