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§. 60.
Die Kreisregierung hat, bevor sie ihre Entscheidung trifft, soweit erforderlich die
betheiligten Fachbehörden, namentlich das Medizinalkollegium, dieses insbesondere im
Falle der Einleitung menschlicher Auswurfstoffe, die Ministerialabtheilung für den Straßen-
und Wasserbau und die Centralstellen für Gewerbe und Handel und für die Landwirth-
schaft, zu hören.
Erstreckt sich die Einleitung oder ihre Wirkung über den Kreis hinaus, so ist auch
die Regierung des andern Kreises zu hören.
§. 61.
Im Falle der Erlaubniß ist eine den Umständen entsprechende Frist festzusetzen,
binnen welcher die zugelassene Einleitung bei Vermeidung des Erlöschens der ertheilten
Erlaubniß zu erfolgen hat. Eine Verlängerung der Frist kann, wenn das Gesuch um
Verlängerung vor Ablauf der Frist bei der Kreisregierung einkommt, von letzterer be-
willigt werden, sofern erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
g. 62.
Wenn gegen die beantragte Erlaubniß zur Einleitung Einwendungen erhoben sind,
welche auf besonderen Titeln des Privat- oder öffentlichen Rechts beruhen, so kann, sofern
dies nach den besonderen Umständen des Falls unbedenklich erscheint (zu vergl. auch Art.
33 Abs. 1 letzter Satz), die Entscheidung über die Einleitung auf die vorgängige gericht-
liche Erledigung jener Einwendungen ausgesetzt werden.
§. 63.
Wenn die Ertheilung der Erlaubniß zu einer Einleitung anläßlich der Verleihung
eines Wassernutzungsrechts oder der Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage oder
einer unter §. 16 der Gewerbeordnung fallenden Anlage erfolgt, so ist in der Regel über
die Ertheilung der Erlaubniß und über die Verleihung beziehungsweise die Genehmigung
gleichzeitig zu erkennen. Es ist nicht ausgeschlossen, das Erkenntniß in einer und der-
selben Urkunde zu vereinigen. Doch sind bei der Belehrung über das Rechtsmittel
(Rekurs nach der Gewerbeordnung beziehungsweise sofortige Beschwerde nach Art. 116
des Wassergesetzes) die mehreren Theile zu unterscheiden.