437
Zu Art. 55.
§. 148.
Durch die Bestimmungen des Art. 55 wird ein Anrufen der Polizeibehörde wegen
der nachtheiligen Einwirkungen eines Ablaufkanals, soweit die Voraussetzungen für deren
Einschreiten vorliegen, nicht ausgeschlossen und die Frage, in wie weit die Einführung
eines Ablaufkanals polizeilicher Erlanbniß bedarf und polizeilich statthaft ist, nicht berührt.
Die Auferlegung vorläufiger Sicherheitsleistung (Art. ö5 Abs. 2) kommt derjenigen
Polizeibehörde zu, welche für die Zulassung des Kanals zuständig ist.
Zu Art. 56.
8. 149.
Unter Stauanlagen im Sinne des Art. 56 sind solche Stauanlagen zu verstehen,
welche eine Wassernutzung bezwecken. Welcher Art diese Nutzung ist, insbesondere ob
sie landwirthschaftlichen oder industriellen Zwecken dient, ist gleichgültig.
Dem Ufereigenthümer (Art. 56 Abs. 1) steht derjenige gleich, welcher kraft dinglichen
Rechts die Befugnisse des Eigenthümers ausüben darf.
Die Verpflichtung zur Duldung der Stauanlage erstreckt sich nur auf diese selbst
(Wehr, Fallen), nicht auch auf die Zubehörden derselben, wie Triebwerke, Turbinen—
häuser, Kanäle und dergleichen.
S. 150.
Die für die Auferlegung der Zwangsverpflichtung zuständige Behörde hat einerseits
die Wichtigkeit und Näützlichkeit des Unternehmens und die Nothwendigkeit für dieses, zur
Benützung der fraglichen Uferstrecke zu gelangen, andererseits das Maß der Einschränkung,
die hiedurch für den zu Verpflichtenden erwächst, abzuwägen und alsdann nach freiem
Ermessen ihre Entscheidung zu treffen. Daß das Unternehmen, für welches die Zwangs-
verpflichtung begehrt wird, von einer besonderen gemeinwirthschaftlichen Bedeutung sei,
ist nicht gefordert.
S. 151.
Durch das Inkrafttreten (Art. 64 Abs. 7) der Zwangsverpflichtung wird ein privat-
rechtliches Verhältniß, in der Regel eine Grunddienstbarkeit, begründet.