Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

Nr.  56.  1916.  305

Balata  und  Asbest  sowie  von  Halb=  und  Fertigfabrikaten  bei  Verwendung  dieser  Rohstoffe
  Nr.  V.  e  15.  *  vom  24.  Juli  1915  für  die  Klassen  9—23  einschließlich
sowie  die  erste  Nachtrags-Bekanntmachung  hierzu  Nr.  V.  I.  1612/8.  15.  K.R.A.  vom
17.  September  1915  aufgehoben;  für  die  übrigen  Klassen  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften

  bestehen.
8  2.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  sämtliche  Vorräte  der  nachstehend  ausgeführten
  Klassen  (einerlei,  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher  Klassen  vorhanden
sind)  betroffen,  mit  Ausnahme  der  in  §  8  genannten  Mindestmengen.

Altgummi  und  Gummiabfälle  (im  ganzen  oder  zerkleinert).  «
Ausgenommen  sind  Gegenstände,  die  sich  noch  im  Gebrauch  befinden,  solange  sie
nicht  zum  Verkauf  gestellt  sind.
Klasse  9a  Antoreifen  mit  Nieten,
„  IOb  Autoreifen  und  Gummiprotektore  (stoffrei)  ohne  Niete,
„  9e  Kraffahrraddecken,
«  94  Aeroplandecken,
«  99Autowulste,  «
»  9kAuto-Gummiprotektore,breit(100m"undmehr)mitNietcn,
«  9gAuto-Gummiprotektore,schmal(unter100m)mitNiete1-c,

   
   
      
   
     

    

»  911  Autoleinen,

„  9i  Maskenstoffe,  Aeroplanstoffe,

„  10  mit  Stahlband,

„  11a  von  Eisen  und  Hartgummi,
„  11b

„  12a  wei

333  (weich),
„  13a

„  13b

„  14a  schwimmend,

„  14b  ohne  Einlage  bis  1,2  spez.,
„  15a  (weich),

„  15b

„  16  a  weich),
51#58  weich)

„  160%

1564  wweich),

„  17  vulkanisiert,

„  18a

„  18b  Turn=  und  mit  Gummisohlen,
„  18t„  mit  (ohne  Eisen),
„  18d  mit  Stoffeinlagen  (ohne  Eisen  oder

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