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ständen liegen, die Genehmigung der Theilvereinbarungen schon vor der Feststellung und
Gutheißung des vollständigen Ablösungsplans zu bewirken.
Die Genehmigung der Vereinbarungen (Art. 2 Abs. 2) soll nicht ohne zwingenden
Grund versagt werden (zu vergl. übrigens S§. 6 und 74).
Auf eine freie Vereinbarung im Sinne der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und 2
ist Seitens der Oberämter und Kreisregierungen namentlich dann hinzuwirken, wenn sich
ergibt, daß die Durchführung der Ablösung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere der Art. 8 Abs. 4, Art. 9 und Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes, die Gemeinde-
rechtsbesitzer oder einen Theil derselben in der wirthschaftlichen Existenz ernstlich schädigen
oder bedrohen würde. In diesem Falle ist thunlichst dafür Sorge zu tragen, daß Ver-
einbarungen zu Stande kommen, durch welche die von den Gemeinderechtsbesitzern zu
bezahlenden Ablösungskapitalien in ihrem Betrage mit der Leistungsfähigkeit der Zahlungs-
pflichtigen in ein angemessenes Verhältniß gesetzt werden.
S. 7.
Die Bestimmung des Art. 2 Abs. 3 findet auch dann Anwendung, wenn zwischen
den Parteien selbst (Art. 1) das Ablösungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes
stattfindet.
Zu Art. 3.
S. S.
Wer zur Stellung des Ablösungsantrages Namens des zum Bezug der Leistungen
im Sinne des Art. 1 berechtigten Subjekts befugt ist, bestimmt sich im einzelnen Falle
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Ist die Kirche oder Schule betheiligt, so
bedarf es gegebenen Falls einer näheren Untersuchung darüber, ob die betreffende Kirchen-,
Pfarr= oder Schulgemeinde oder die einzelne Kirchen= oder Schulstelle zum Bezug
der Leistungen berechtigt ist. Trifft letzteres zu, so ist der jeweilige Inhaber der Stelle
zum Antrag auf Ablösung berufen; derselbe hat vor der Stellung des Antrags Anzeige
an die betheiligte Aufsichtsbehörde (Oberkirchenbehörde, Oberschulbehörde r2c.) zu er-
statten.