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sechs Tagen, also bis Freitag, den 21. Juli d. Is. einschließlich auf dem Rathhaus zur
allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 26. Juli d. Is., haben die
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigunger
dem Oberamt zu übergeben. '«
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegen
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also
am Freitag, den 4. Angust d. Js.,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 (Reg.Blatt S. 212)
vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Dienstag, den 1. August d. Is.,
erfolgen.
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 134
bis 18 der Wahlgesetznovelle und die §§. 11—22 der Vollziehungsinstruktion zu der
selben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den
Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen
Stimmen freisteht.
7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Montag, den 7. August d. Is., stattzufinden.
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. I.—I
der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 gegebenen Fassung, die Vollziehungsverfügung
vom 6. November 1882 und die Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei den
Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 157)
zur Nachachtung hingewiesen.
Stuttgart, den 1. Juli 1899.
zu
Pischek.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele).