Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Anweisung für die Untersuchung. 
g. 21. 
(1) Der Beschauer soll die zur Untersuchung in das Fleisch oder die Organe anzulegenden Schnitte 
nicht in größerer Anzahl oder in größerem Umfang ausführen, als zur Erreichung des Zweckes nöthig 
ist und in den §§. 22 bis 29 vorgeschrieben ist. 
(2) Beim Anschneiden kranker Theile ist eine Verunreinigung des Fleisches, des Fußbodens, der 
Hände u. s. w. mit Krankheitsstoffen thunlichst zu vermeiden. 
)Sobald der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer erkennt, daß er zur Entscheidung nicht 
zuständig ist (§§. 30 und 31), hat er die Untersuchung zu unterbrechen; die Zuziehung des thierärztlichen 
Beschauers erfolgt nach näherer Anordnung der Landesregierung. 
g. 22. 
() Die Untersuchung der einzelnen Theile des Thierkörpers hat nach den in §§. 23 bis 29 an- 
gegebenen Grundsätzen zu erfolgen und soll in der Regel in der dort angegebenen Reihenfolge geschehen. 
(2) Die in Betracht kommenden Körpertheile sind zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die Milz, 
die Gebärmutter, das Euter und die Zunge auch zu durchtasten. Das Blut ist auf seine Farbe, färbende 
Kraft, Gerinnungsfähigkeit und auf die Beimengung fremder Bestandtheile zu prüfen. Bei denjenigen 
Theilen, bei denen die Besichtigung oder Durchtastung zur Ermittelung von Krankheitszuständen nicht 
ausreicht, sind die tieferen Schichten durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den nachfolgenden Vor- 
schriften freizulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind der Länge nach zu 
durchschneiden. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weitergehende Untersuchung 
erforderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles vorzunehmen (vergl. auch §. 29); 
nöthigenfalls sind verdächtige oder erkrankte Theile anzuschneiden. 
g. 28. 
Bei der Beschau sind im Allgemeinen zu berucksichtigen: 
1. das Blut; 
2. der Kopf und die oberen Hals= und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der Zunge so weit, daß 
die Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist); 
3. die Lungen, sowie die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung eines 
Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); 
4. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern ge- 
öffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird); 
5. das Zwerchfell; 
6. die Leber und die Lymphdrüsen an der Leberpforte; 
7. der Magen und der Darmkanal, das Gekröse, die Gekrösdrüsen und das Netz; 
8. die Milzz 
9. die Nieren mit ihren Lymphdrüsen sowie die Harnblase;
	        
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