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in Gemäßheit des Gesetzes oder des Genossenschaftsstatuts zu Beiträgen für das be-
treffende Rechnungsjahr heranzuziehen und daher zu fingierten Steuerkapitalen einzu-
schätzen sind, so ist diese Einschätzung mit tunlichster Beschleunigung nachzuholen und
das Ergebnis unter Benützung des Formulars Anlage B dem Genossenschaftsvorstand
unmittelbar vorzulegen.
Feststellung der Ausnahmen von der Beitragspflicht.
8 11.
Alljährlich im Monat Dezember sind diejenigen' zur Grund- und Gefällsteuer
eingeschätzten Grundstücke und Gefälle festzustellen, für welche Beiträge an die landwirt-
schaftliche Berufsgenossenschaft des Kreises nicht zu entrichten sind. Dies sind:
1) Grundstücke und Gefälle, welche nicht zu einem land= oder orstwirtschaftlichen
Betrieb gehören (Art. 15 des Ausführungsgesetzes):
2) Grundstücke, auf welche sich der Staatsforstbetrieb erstreckt (§ 134 des Reichs-
gesetes)
3) Grundstücke von Betrieben, deren Sitz außerhalb des Landes oder im Bezirt
einer andern Württembergischen Berufsgenossenschaft gelegen ist (vergl. §8 33
und 65 des Reichsgesetzes);
4) Haus= und Ziergärten, welche mit einem versicherungspflichtigen land= oder forst-
wirtschaftlichen Betrieb nicht in Verbindung stehen (§ 1 Abs. 7 des Reichsgesetzes):
5) land= und forstwirtschaftliche Grundstücke, die den Zwecken von Nebenbetrieben
gewerblicher Hauptbetriebe dienen und zu deren Bewirtschaftung überwiegend die
im Hauptbetrieb verwendeten, gewerblichen Arbeiter-beschäftigt werden, falls das
Statut der gewerblichen Berufsgenossenschaft die Versicherung solcher Neben-
betriebe nach den Bestimmungen des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes anordnet
(§28 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes).
Zu den in Ziff. 1 bezeichneten Grundstücken gehören insbesondere auch ertragsfähige
und deshalb steuerpflichtige Grundstücke, deren land= oder forstwirtschaftliche Benützung
dauernd eingestellt ist, sei es, daß jede Nutzung aufgehört hat, sei es, daß an die Stelle
der land= oder forstwirtschaftlichen eine gewerbliche Nutzung getreten ist, insbesondere das
Areal der zum Eisenbahnbetrieb benützten Flächen, der Arbeits= und Niederlageplätze,
gewerblich ausgebeuteter Steinbrüche (Art. 15 des Ausführungsgesetzes).