Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

536 
in Gemäßheit des Gesetzes oder des Genossenschaftsstatuts zu Beiträgen für das be- 
treffende Rechnungsjahr heranzuziehen und daher zu fingierten Steuerkapitalen einzu- 
schätzen sind, so ist diese Einschätzung mit tunlichster Beschleunigung nachzuholen und 
das Ergebnis unter Benützung des Formulars Anlage B dem Genossenschaftsvorstand 
unmittelbar vorzulegen. 
Feststellung der Ausnahmen von der Beitragspflicht. 
8 11. 
Alljährlich im Monat Dezember sind diejenigen' zur Grund- und Gefällsteuer 
eingeschätzten Grundstücke und Gefälle festzustellen, für welche Beiträge an die landwirt- 
schaftliche Berufsgenossenschaft des Kreises nicht zu entrichten sind. Dies sind: 
1) Grundstücke und Gefälle, welche nicht zu einem land= oder orstwirtschaftlichen 
Betrieb gehören (Art. 15 des Ausführungsgesetzes): 
2) Grundstücke, auf welche sich der Staatsforstbetrieb erstreckt (§ 134 des Reichs- 
gesetes) 
3) Grundstücke von Betrieben, deren Sitz außerhalb des Landes oder im Bezirt 
einer andern Württembergischen Berufsgenossenschaft gelegen ist (vergl. §8 33 
und 65 des Reichsgesetzes); 
4) Haus= und Ziergärten, welche mit einem versicherungspflichtigen land= oder forst- 
wirtschaftlichen Betrieb nicht in Verbindung stehen (§ 1 Abs. 7 des Reichsgesetzes): 
5) land= und forstwirtschaftliche Grundstücke, die den Zwecken von Nebenbetrieben 
gewerblicher Hauptbetriebe dienen und zu deren Bewirtschaftung überwiegend die 
im Hauptbetrieb verwendeten, gewerblichen Arbeiter-beschäftigt werden, falls das 
Statut der gewerblichen Berufsgenossenschaft die Versicherung solcher Neben- 
betriebe nach den Bestimmungen des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes anordnet 
(§28 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes). 
Zu den in Ziff. 1 bezeichneten Grundstücken gehören insbesondere auch ertragsfähige 
und deshalb steuerpflichtige Grundstücke, deren land= oder forstwirtschaftliche Benützung 
dauernd eingestellt ist, sei es, daß jede Nutzung aufgehört hat, sei es, daß an die Stelle 
der land= oder forstwirtschaftlichen eine gewerbliche Nutzung getreten ist, insbesondere das 
Areal der zum Eisenbahnbetrieb benützten Flächen, der Arbeits= und Niederlageplätze, 
gewerblich ausgebeuteter Steinbrüche (Art. 15 des Ausführungsgesetzes).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.