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Bei der Verhandlung ist, auch ohne daß es eines Antrags bedarf, zu prüfen, ob
und in welchem Betrag eine unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren
erwachsenen Kosten zu erstatten hat. Wird die Erstattung solcher außergerichtlicher Kosten
angeordnet, so ist deren Höhe, soweit tunlich, im Urteile festzusetzen; diese Beträge werden
auf Antrag durch Vermittlung des Landes-Versicherungsamts nach Maßgabe des Gesetzes,
betreffend die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche, vom 18. August
1879 beigetrieben.
Bei den Entscheidungen, die auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehen, dürfen
nur Mitglieder mitwirken, vor denen diese Verhandlung stattgefunden hat.
g 26.
Der Vorsitzende verkündet das Ergebnis der Beratung in öffentlicher Sitzung. Die
Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden; diese soll in der Regel
binnen einer Woche stattfinden.
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie durch
mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.
Dem Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidung Rekurs eingelegt war, ist Abschrift
des Urteils zu erteilen.
§ 27.
Die Urteile werden nebst Gründen von den Berichterstattern entworfen und in der
Urschrift von den ständigen und richterlichen Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden),
welche an der Urteilssprechung teilgenommen haben, unterzeichnet.
g 2.
Im Eingang des Urteils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung teilge-
nommen haben, namentlich aufzuführen, auch ist der Sitzungstag zu bezeichnen, an dem
die Entscheidung erfolgt ist.
Die Ausfertigungen der Urteile werden mit der Uberschrift versehen:
„Im Namen des Königs.“
Sie enthalten neben dem Siegel des Landes-Versicherungsamts die Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“
„Das Königlich Württembergische Landes-Versicherungsamt.“