Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  11.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften.  S.  55.

 

 

(Nr.  1856.)  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften.  Vom  1.  Mai  1889.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Errichtung  der  Genossenschaft.

§.  1.

Gesellschaften  von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  welche  die  Förderung
des  Erwerbes  oder  der  Wirthschaft  ihrer  Mitglieder  mittelst  gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebes  bezwecken  (Genossenschaften),  namentlich:

1.  Vorschuß-  und  Kreditvereine,

2.  Rohstoffvereine,

3.  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Verkaufe  landwirthschaftlicher  oder  gewerblicher

  Erzeugnisse  (Absatzgenossenschaften,  Magazinvereine),

4.  Vereine  zur  Herstellung  von  Gegenständen  und  zum  Verkaufe  derselben

auf  gemeinschaftliche  Rechnung  (Produktivgenossenschaften),

5.  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Einkaufe  von  Lebens-  oder  Wirthschaftsbedürfnissen

  im  Großen  und  Ablaß  im  Kleinen  (Konsumvereine),

6.  Vereine  zur  Beschaffung  von  Gegenständen  des  landwirthschaftlichen  oder
gewerblichen  Betriebes  und  zur  Benutzung  derselben  auf  gemeinschaftliche
Rechnung,

7.  Vereine  zur  Herstellung  von  Wohnungen,

erwerben  die  Rechte  einer  „eingetragenen  Genossenschaft“  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1889.