Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Letzteres  kann  in  vorsorglicher  Weise  schon  bei  Erlassung  der  Anordnungen  für  den
ersten  Seuchenausbruch  durch  entsprechenden  Auftrag  an  die  Ortspolizeibehörde  geschehen.
Von  den  Anordnungen  des  Oberamts  ist  dem  beamteten  Tierarzt  Mitteilung  zu  machen.

§  5.

Der  Ausbruch  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  in  einer  bis  dahin  seuchenfreien
  Ortschaft  ist  sofort  nach  erfolgter  Feststellung  von  der  Ortspolizeibehörde  auf
ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen  und  vom  Oberamt  im  Bezirksamtsblatt  zur  weiteren
öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

86.

In  dem  Sutuchengehöft  ist  das  gesamte  Geflügel  (§  1)  sofort  abzusondern,  wobei
auf  tunlichste  Trennung  der  noch  gesund  erscheinenden  Tiere  von  den  kranken  Bedacht  zu
nehmen  ist.

Der  Absonderungsraum  ist  derart  einzurichten,  daß  er  für  fremdes  Geflügel  und  in
Freiheit  lebende  Vögel,  insbesondere  Tauben  und  Sperlinge,  unzugänglich  ist.

Das  abgesonderte  Geflügel  ist  von  öffentlichen  Wegen  und  Wasserläufen,  die  das
Seuchengehöft  berühren,  fern  zu  halten.

87.

Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingang  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten  Stelle
in  augenfälliger  und  haltbarer  Weise  mit  der  Inschrift:  „Geflügelcholera“  oder  „Hühnerpest“
  zu  versehen.

88.

Aus  dem  Seuchengehöfte  dürfen  bei  Geflügelcholera  lebendes  oder  geschlachtetes
Geflügel,  sowie  Teile  von  solchem,  bei  Hühnerpest  lebende  oder  geschlachtete  Hühner  aller
Art,  einschließlich  Truthühner,  Pfauen,  Fasanen,  sowie  Teile  von  solchen  nicht  entfernt
werden.  Für  geschlachtetes  Geflügel  können  mit  Genehmigung  des  Oberamts,  welches
für  den  Einzelfall  auch  die  Ortspolizeibehörde  hiezu  ermächtigen  kann,  Ausnahmen
zugelassen  werden,  sofern  eine  Weiterverbreitung  der  Seuche  dadurch  nicht  zu  befürchten  ist.

Kot,  Dünger  und  sonstiger  Abfall  (Federn)  sowie  Futterreste  von  Geflügel  dürfen
aus  verseuchten  Gehöften  nicht  entfernt  werden.  Auch  ist  der  Besitzer  des  Geflügels
anzuhalten,  Geflügelhändlern  den  Zutritt  zu  dem  Gehöfte  nicht  zu  gestatten.