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Über die Verwaltung der Kasse wird vom Kassier je nach Abschluß des Rechnungs-
jahres Rechnung abgelegt.
Die Rechnung wird mit ihren Beilagen dem Verwaltungsrat zur Prüfung und
nach Erledigung der hierbei vorgefundenen Anstände dem Ministerium des Innern zur
Genehmigung vorgelegt. Nach Genehmigung der Rechnung werden deren wesentliche
Ergebnisse öffentlich bekannt gemacht.
Art. 37.
Die näheren Bestimmungen über die Aufstellung und Fortführung der Mitglieder-
listen und der Besoldungskataster, die Berechnung, den Einzug und die Ablieferung der
Eintrittsgelder, der Jahresbeiträge und der etwaigen Nachzahlungen (Art. 41 Abs. 2),
sowie der Umlagebeträge, ferner über die Belohnung für den Einzug dieser Gelder durch
die körperschaftlichen Rechner werden vom Ministerium des Innern erlassen.
Siebenter Abschnitt.
Dienstverhinderung durch Krankheit.
Art. 38.
Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist ein Körperschaftsbeamter nicht
verpflichtet, zu den von der Körperschaftskasse zu tragenden Kosten einer bestellten Amts-
verweserei Beiträge zu leisten, solange die Verhinderung nicht über sechs Monate dauert.
Von der überschreitung dieser Zeit an ist er die Kosten der Stellvertretung insoweit
zu übernehmen schuldig, als sie den dritten Teil seines in festen Bezügen (zu vergl.
Art. 9 Abs. 1 und 2) bestehenden Diensteinkommens nicht übersteigen oder bei einem
pensionsberechtigten Beamten nicht der Betrag des Ruhegehalts dadurch angegriffen wird,
den er im Falle seiner Zuruhesetzung zur Zeit der abgelaufenen ersten sechs Krankheits-
monate anzusprechen hätte.
Der gesetzmäßigen Beschlußfassung der Vertretung der Körperschaft bleibt es über-
lassen, die Kosten der Stellvertretung auch im Falle einer sechs Monate übersteigenden
Krankheitsdauer ausnahmsweise auf die Körperschaftskasse zu übernehmen.
Auf die in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Beamten finden diese Vorschriften keine
Anwendung.