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Die Vorschriften über die Vorschlagswahl zur Berufung der Vertreter des Handels
und der Industrie, der Landwirtschaft sowie des Handwerks in die Erste Kammer und
über die Wahl der Abgeordneten der Zweiten Kammer werden durch Gesetz näher be—
stimmt.
Die Mitglieder der Wahlkommissionen können nicht durch die Wahlhandlung, bei
deren Leitung sie beteiligt sind, gewählt werden.
Ebenso sind bei den Wahlen der Ritterschaft die zur Leitung der Wahlhandlung
zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder (§ 132 Abs. 2) nicht wählbar.
Art. 17.
Der 8 153 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 12 des Verfassungsgesetzes vom
26. März 1868) wird dahin abgeändert:
8 153.
Hat der Gewählte (§§ 132, 132 a, 133) die Wahl nicht angenommen, so ist eine
neue Wahl anzuordnen. Auf die nach dem Grundsatz der Verhältniswahl vollzogenen
Wahlen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Art. 18.
Der § 156 der Verfassungsurkunde wird dahin abgeändert:
8 156.
Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht in Person auszuüben.
Niemand kann eine doppelte Stimme führen.
Es steht jedoch das Recht der Stellvertretung den in 8 129 Ziff. 2 genannten Mit-
gliedern der Ersten Kammer insoweit zu, daß sie, wenn sie durch Krankheit oder andere,
nicht unter die Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 fallende Verhältnisse
gehindert sind, selbst in der Ersten Kammer zu erscheinen, und diese die Gründe als zu—
treffend anerkennt, einen Agnaten mit der Stellvertretung beauftragen können.
Steht eines der in 8 129 Ziff. 2 genannten Mitglieder unter Vormundschaft, so
kann der Vormund einen Agnaten mit der Stellvertretung beauftragen oder, wenn er
selbst Agnat ist, die Stellvertretung übernehmen.