Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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geltenden Bestimmungen der jeweiligen Reisegebührenordnung für Staatsbeamte 
maßgebend; 
b) außerhalb ihres Amtsbezirks: 
a) Taggelder und Reisekosten nach den Bestimmungen der jeweiligen Reisegebühren— 
ordnung für Staatsbeamte; 
6) Entschädigung für entgehenden Erwerb: 
für einen vollen Tag (8 bis 24 Stundennn . 8 24, 
für einen halben Tag (weniger als 8 und mehr als 2 Stunden). . 56 M. 
86. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. August 1908 in Wirksamkeit. 
Mit diesem Tage treten der § 8 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
2. Mai 1898, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 29. März 1898 über die Dienst- 
verhältnisse der Oberamtstierärzte (Amtsbl. des Ministeriums des Innern S. 192), und 
die Bekanntmachung des Medizinalkollegiums vom 31. Juli 1891, betreffend die Taxe 
für tierärztliche Gesundheitszeugnisse (Reg. Bl. S. 253), außer Geltung. 
Die Vorschrift des § 87 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
1. Februar 1903, betreffend den Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch (Reg. Bl. S. 27), 
wird durch gegenwärtige Verfügung nicht berührt. 
Stuttgart, den 23. Juli 1908. 
Für den Staatsminister: 
Scheurlen. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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