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solcher Tiere kann ohne die bisher erforderliche ministerielle Genehmigung nach
Maßgabe der nachstehenden Vorschriften erfolgen.
Sopvweit nach den geltenden allgemeinen Vorschriften die einzuführenden Tiere einer
amtstierärztlichen Untersuchung beider Einfuhr unterliegen würden, muß diese Unter-
suchung auch stattfinden, wenn die Einfuhrfür diein der Anlagebezeichneten zoologischen
Gärten und Tierparks erfolgt. Die Untersuchung ist bei den lose verladenen
Tieren wie bisher an der Grenze vorzunehmen. Die in Käfigen oder
Kisten beförderten Tiere sind dagegen erst am Bestimmungsorte amtstier-
ärztlich zu untersuchen. Der Transport von der Grenze zum Bestimmungsorte
soll in diesem Falle womöglich in Eisenbahnwagen, die von der Eisenbahnver-
waltung mit Bleiverschluß versehen sind, ohne Umladung bewirkt werden. Die
Behältnisse, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nicht in Wagen verladen
werden, in denen sich Haustiere befinden.
Die Hafendirektion in Friedrichshafen hat das für den Bestimmungs-
ort zuständige Oberamt und, wenn der Bestimmungsort außerhalb Württembergs
liegt, die betreffende Ortspolizeibehörde in jedem einzelnen Falle von der bevor-
stehenden Ankunft der daselbst zu untersuchenden Tiere zu benachrichtigen. Von
nichtwürttembergischen Grenzeingangsstellen bei württembergischen Ortspolizei-
behörden eingehende Nachrichten dieser Art sind unverzüglich dem Oberamt zu
übermitteln. Ebenso ist der württembergische Empfänger, gleichviel ob die noch zu
untersuchende Sendung über Friedrichshafen oder eineandere Zollstelle eingegangen
ist, verpflichtet, die Ankunft der Tiere sofort dem Oberamt anzuzeigen, worauf
dieses die amtstierärztliche Untersuchung zu veranlassen hat. Bis zur Unter-
suchung hat der Empfänger die Tiere von jeder Berührung mit anderen Tieren
fernzuhalten. Ergibt sich bei der Untersuchung, daß die Tiere mit einer über-
tragbaren Krankheit behaftet sind, oder daß der Verdacht einer solchen Seuche
vorliegt, so sind die Tiere auf Kosten des Empfängers unter Beobachtung der
von den Veterinärpolizeibehörden nach Lage des Falles anzuordnenden Sicherheits-
maßregeln nach dem Auslande zurückzuschaffen. Weigert sich der Einbringer dies zu
tun, oderistnach Lageder Sacheeine Rücksendung ohne Gefahr der Seuchenverschleppung
nicht angängig, so sind die kranken oder verdächtigen Tiere zu töten und unschädlich
zu beseitigen, wenn dies aus veterinärpolizeilichen Rücksichten geboten ist.