27
mag, hat sie diesen entsprechend zu bescheiden. Dem letzteren steht es frei, gegen diesen
Bescheid bei dem gemeinschaftlichen Oberamt in Schulsachen vorstellig zu werden.
8 10.
In allen die ökonomischen Verhältnisse der Lehrstellen betreffenden Angelegenheiten
ist vor einer Beschlußfassung der hiefür zuständigen örtlichen Organe die Außerung der
Ortsschulbehörde einzuholen (vergl. auch §§ 13 bis 15).
11.
Das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen, welches die Aufsicht über
den äußeren Bestand der Schulen zu führen hat, überwacht die Einhaltung der im vor-
stehenden erteilten Vorschriften und sorgt insbesondere auf Grund der ihm zukommenden
Protokollabschriften und Berichte dafür, daß sobald als möglich die erforderlichen Be-
schlüsse von den Gemeindekollegien gefaßt und ausgeführt werden.
8 12.
Oberamtmann, Oberamtsarzt und Bezirksschulinspektor haben bei den
ihnen vorgeschriebenen Visitationen in den Gemeinden ihr Augenmerk insbesondere auch
auf den Zustand der Dienstwohnungen der Lehrer zu richten und zur Abstellung vor-
handener Mängel das Erforderliche einzuleiten. Ebenso hat im Rahmen der ihm über-
tragenen Befugnisse der Oberfeuerschauer bei den regelmäßigen Gebäudebesichtigungen
zu verfahren.
Bei der baupolizeilichen Behandlung von Baugesuchen hat das Oberamt zu prüfen,
ob nicht etwa der Besitzstand einer Lehrstelle dadurch betroffen wird, bejahendenfalls ist
nach § 13 dieser Verfügung das weitere zu veranlassen.
13.
Bei jeder Anderung im Bestand der Wohnungs= und Wirtschaftsgelasse, des Haus-
gartens, der Besoldungsgüter, bei diesen auch dann, wenn sie nicht vom Stelleninhaber
bewirtschaftet werden, ist unter Beischluß der Außerung der Ortsschulbehörde (§ 10)
durch das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen die Entschließung der Oberschul-
behörde einzuholen. Vor deren Eintreffen darf die geplante Anderung nicht in Vollzug
gesetzt werden. Dies gilt namentlich auch für die Zeit, während welcher eine Schulstelle
erledigt ist.