Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Perhaltungsvorschriften. 
Der vorläufig Entlassene steht unter besonderer Aufsicht und hat stets eingedenk zu sein, daß a 
nur unter der Bedingung fortdauernd guten Verhaltens entlassen worden ist. 
Er hat sich den Vorschriften zu unterwerfen, die von der Behörde für den Zweck der Uberwachun 
seines Verhaltens, oder um ihn von Ausschreitungen abzuhalten, für nötig erachtet werden. 
Er darf ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde oder des Amtsgerichts seinen Aufenthalt nich 
verändern und hat auch zu einer vorübergehenden Entfernung aus demselben, wenn sie die Dauer 
von 48 Stunden überschreiten soll, die Erlaubnis der Polizeibehörde einzuholen. 
Er hat den Widerruf der vorläufigen Entlassung mit der Wirkung, daß die seit der Entlassung 
verflossene Zeit auf die festgesetzte Strafdauer nicht angerechnet wird, zu gewärtigen, wenn er 
a. ein neues Verbrechen oder Vergehen verübt; 
b. den ihm bei oder nach der vorläufigen Entlassung, insbesondere zur Ermöglichung der Auf- 
sichtsführung, auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; 
c. dem Müßiggang oder Trunk sich hingibt oder sonst ein ungeordnetes Leben führt oder durch 
Unsittlichkeit Anstoß erregt; 
d. mit übelberüchtigten Personen näheren Umgang pflegt; 
e. keinen redlichen Erwerb nachzuweisen vermag. 
  
Gedruckt in der Buchdruckeret Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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