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die Ziffer II der Bekanntmachung des Justizministeriums vom 16. März 1892,
betreffend die Verbringung eines Strafgefangenen in ein anderweitiges Gefängnis
2c. (Amtsbl. S. 24),
die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 27. Oktober 1904, betreffend
die vorläufige Entlassung 2c. (Amtsbl. S. 77),
außer Kraft getreten.
Stuttgart, den 3. April 1908.
Schmidlin. Pischek.