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(3.) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum
1. Dezember zu erneuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten.
(4.) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten Inhaber
des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur dann ein-
berufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind oder wenn sich keiner der
vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden
Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet.
(5.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die
Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben hiervon
die Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und find
in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivdil-
versorgungsscheins oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung werden sie
auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerber-
verzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen.
Erläuterung VII. Zu § 11 Abs. 2. Innerhalb jeder Stellen-
anwärterklasse (vergl. Anmerkung auf der Anlage 6 zu den Grundsätzen für
die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs-
scheins) ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht
zu ziehen. Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an die Inne-
haltung der Reihenfolge gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder
Anwärterklasse berechtigt, sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen
Ermessen durch dienstliche Rücksichten bedingt werden.
Bestimmungen für Württemberg:
17. Unter Kommunal= usw. Behörden (§ 11 Abs. 1) find die Anstellungsbehörden
(oben Ziff. 13) zu verstehen.
18. Die Anlage 6 ist im Regierungsblatt von 1907 Seite 825—827 veröffentlicht.
19. Nur die als Stellenanwärter anerkannten Bewerber sind in das Verzeichnis
einzutragen. Stellenanwärter sind solche Bewerber, die eine genügende
Befähigung für die Stelle oder den Dienstzweig nachweisen und in körperlicher
sowie sittlicher Beziehung dafür geeignet sind (zu vergl. § 15 Abst. 1).
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