Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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30. Ist es im einzelnen Falle zweifelhaft, ob auf die Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste geeignete Militäranwärter für eine zur Erledigung gekommene 
Stelle sich melden werden, so ist es nicht ausgeschlossen, daß die Stelle in 
vorsorglicher Weise gleichzeitig auch zur Bewerbung für Zivilanwärter aus- 
geschrieben wird. 
Durch die Vorschrift in § 12 Abs. 3 ist die Anstellungsbehörde nicht 
gehindert, die Stelle auch innerhalb der vierwöchentlichen Frist mit einem 
früher sich meldenden Militäranwärter usw. zu besetzen. 
# 193. 
(I.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem 
Falle des § 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter 
usw. finden, die zur übernahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es macht dabei 
keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges 
Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit verbunden ist, ob die 
Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Widerruf geschieht. 
(2.) Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte 
angenommen werden. 
(3.) In Ansehung dienstlicher Verrichtungen, für die wegen ihres geringen, die volle 
Zeit und Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges und der 
Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte nicht angenommen, 
die vielmehr Privatpersonen, anderen Beamten als Nebenbeschäftigung oder verabschiedeten 
Beamten übertragen zu werden pflegen, behält es hierbei sein Bewenden. 
Bestimmung für Württemberg: 
31. Will ein im aktiven Dienst befindlicher Militäranwärter oder ein Inhaber des 
Anstellungsscheins zu vorübergehender Beschäftigung angenommen 
werden, so ist er hievon unmittelbar zu benachrichtigen. Die noch aktiven 
Militäranwärter haben ihre Beurlaubung selbst nachzusuchen. 
8 14. 
(1.) Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen.
	        
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