Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  312.

Nach  dem  Schlusse  der  Beweisaufnahme  erhalten  der  Vertreter  der  Anklage
und  sodann  der  Angeklagte  oder  dessen  Vertheidiger  zu  ihren  Ausführungen  und
Anträgen  das  Wort.

Dem  Vertreter  der  Anklage  steht  das  Recht  der  Erwiderung  zu;  dem  Angeklagten
  gebührt  das  letzte  Wort.

Der  Angeklagte  ist,  auch  wenn  ein  Vertheidiger  für  ihn  gesprochen  hat,
zu  befragen,  ob  er  selbst  noch  etwas  zu  seiner  Vertheidigung  anzuführen  habe.

§.  313.

Einem  der  Gerichtssprache  nicht  mächtigen  Angeklagten  müssen  aus  den
Schlußvorträgen  mindestens  die  Anträge  des  Vertreters  der  Anklage  und  des
Vertheidigers  durch  den  Dolmetscher  bekannt  gemacht  werden.

Dasselbe  gilt  von  einem  tauben  Angeklagten,  sofern  nicht  eine  mündliche
oder  schriftliche  Verständigung  erfolgt.

§.  314.

Die  Hauptverhandlung  schließt  mit  der  Erlassung  des  Urtheils.  Das
Urtheil  kann  nur  auf  Freisprechung,  Verurtheilung  oder  Einstellung  des  Verfahrens
  lauten.

Die  Einstellung  des  Verfahrens  ist  insbesondere  auszusprechen,  wenn  bei
einer  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  strafbaren  Handlung  sich  ergiebt,  daß  der
erforderliche  Antrag  nicht  vorliegt,  oder  wenn  der  Antrag  rechtzeitig  zurückgenommen
  ist.

§.  315.

Ueber  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme  entscheidet  das  Gericht  nach  seiner
freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlung  geschöpften  Ueberzeugung.

§.  316.

Hängt  die  Strafbarkeit  einer  Handlung  von  der  Beurtheilung  eines  bürgerlichen
  Rechtsverhältnisses  ab,  so  entscheidet  das  Strafgericht  auch  über  dieses  nach
den  für  das  Verfahren  und  den  Beweis  in  Strafsachen  geltenden  Vorschriften.

Das  Gericht  ist  jedoch  befugt,  das  Urtheil  auszusetzen  und  einem  der  Betheiligten
  zur  Erhebung  der  Civilklage  eine  Frist  zu  bestimmen,  oder  das  Urtheil
des  Civilgerichts  abzuwarten.

§.  317.

Gegenstand  der  Urtheilsfindung  ist  die  in  der  Anklageverfügung  bezeichnete
That,  wie  sich  dieselbe  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlung  darstellt.

Das  Gericht  ist  an  diejenige  Beurtheilung  der  That,  welche  der  Anklageverfügung
  zu  Grunde  liegt,  nicht  gebunden.