Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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(2.) Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten mittleren, Kanzlei- 
oder Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern usw. zu besetzende besoldete 
mittlere, Kanzlei= oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise 
mit einer Zivilperson besetzte Stelle mit einem Militäranwärter usw. zu besetzen gewesen, 
so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. 
(3.) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern usw. 
hervorgegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, 
Gelegenheit gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen erforderliche 
Befähigung zu erwerben. 
(4.) In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung in Stellen des mittleren 
Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig 
angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte 
Zivilpersonen anzusehen. 
Erläuterung IX. Zu § 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militär- 
anwärtern usw. ausschließlich oder zum Teil vorbehaltenen Stellen, die nur 
im Wege des Aufrückens erreicht werden können, dürfen bei sonst gleichen Vor- 
aussetzungen hinsichtlich der Qualifikation ehemalige Militäranwärter usw. hinter 
andere Angestellte nicht zurückgesetzt werden. 
9L 15. 
(I.) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann 
verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle oder 
den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher Beziehung dafür 
geeignet sind. 
(2.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen 
besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die Militäranwärter usw. 
auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die Eigentümlichkeit des Dienst- 
zweigs erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung 
überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden 
Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszu- 
dehnen ist. über die Zulässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in 
Zweifelsfällen die staatliche Aufsichtsbehörde.
	        
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