Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 262 (236). 
() Tritt die Beschälseuche in größerer Ausdehnung auf, so kann das Oberamt für 
die Dauer der Gefahr 
a) im gefährdeten Bezirke die Zulassung von Pferden zur Begattung zeitweise ver- 
bieten oder allgemein von einer amtstierärztlichen Untersuchung der Pferde ab- 
hängig machen; im letzteren Falle kann das Oberamt auch anordnen, daß alle 
deckfähigen Hengste alle 2 Wochen amtstierärztlich untersucht werden; 
b) ein Beobachtungsgebiet bilden, aus dem die Ausfuhr von deckfähigen Hengsten 
und Stuten nur mit oberamtlicher Genehmigung erfolgen darf. Die Genehmigung 
darf nur auf Grund einer amtstierärztlichen Bescheinigung über die Unverdächtig- 
keit der Pferde erteilt werden. 
(2) Als deckfähig sind in diesen Fällen in der Regel Hengste im Alter von mehr 
als einem Jahre und Stuten im Alter von mehr als zwei Jahren anzusehen. 
b. Verfahren mit der Seunche verdächtigen Pferden. 
§ 263 (237). 
Der Seuche verdächtige Hengste und Stuten dürfen so lange nicht zur Begattung 
zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
g 264 (238). 
Das Oberamt hat die der Seuche verdächtigen Pferde mindestens alle 2 Wochen 
durch den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen. 
§ 265 (239). 
Die Vorschriften des § 261 finden auf die der Seuche verdächtigen Pferde ent- 
sprechende Anwendung. 
c. Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden. 
§ 266 (240). 
(1) Für Hengste und Stuten, die mit seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen 
Stuten oder Hengsten in geschlechtliche Berührung gekommen sind, aber noch keine sicht-
	        
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