Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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die  praktische  Ausbildung  als  Finanzgehilfe  während  eines  Zeitraums  von  mindestens
drei  Jahren  und  durch  die  erfolgreiche  Erstehung  der  niederen  Finanzdienstprüfung.

§.  3.
Für  die  Erlangung  der  Stellen  von  rechtsverständigen  Räthen  und  Assessoren  bildet
die  Befähigung  zum  Richteramt  die  Voraussetzung.
Für  die  technischen  Dienstzweige,  wie  das  Bau-,  Forst.,  Berg-,  Hütten=  und  Salinenfach
  und  das  Vermessungswesen,  bestehen  besondere  Prüfungen.

S.  4.

Die  erste  höhere  Dienstprüfung  soll  das  theoretische  Wissen  in  den  rechts=  und  staatswissenschaftlichen
  Fächern  (§.  14),  die  zweite  Prüfung  die  praktische  Tüchtigkeit  sowohl
hinsichtlich  der  festeren  Begründung  der  wissenschaftlichen  Kenntnisse  und  der  näheren  Bekanntschaft
  mit  den  bestehenden  Gesetzen  und  Einrichtungen  als  auch  in  Ansehung  der
Geschäftsgewandtheit  erforschen.

S.  5.

Die  höheren  Prüfungen  werden  in  der  Regel  jährlich  zweimal,  die  niedere  Prüfung
wird  in  der  Regel  jährlich  einmal  vorgenommen.

Die  Meldungen  zu  der  ersten  höheren  Prüfung  sind  vor  dem  1.  März  oder  1.  September,
  diejenigen  zu  der  zweiten  vor  dem  1.  April  oder  1.  Oktober,  die  Meldungen  zu
der  niederen  Prüfung  vor  dem  1.  Dezember  eines  jeden  Jahres  bei  dem  Finanzministerium
einzureichen,  welches  über  die  Zulassung  zu  der  Prüfung  erkennt,  die  zugelassenen  Kandidaten
  vorladet  und  die  nicht  zugelassenen  von  ihrer  Zurückweisung  unter  Angabe  der
Gründe  in  Kenntniß  setzen  läßt.

Haben  sich  zu  einer  Prüfung  weniger  als  3  zulassungsfähige  Kandidaten  gemeldet,
so  können  sie  auf  die  nächste,  ordnungsmäßig  folgende  Prüfung  verwiesen  werden.

S.  6.
Die  Prüfungen  geschehen  schriftlich  und  mündlich.
Bei  der  schriftlichen  Prüfung  werden  allen  Kandidaten  die  gleichen  Aufgaben  zu
sofortiger,  unter  Aufsicht  erfolgender  Bearbeitung  vorgelegt.
Die  mündliche  Prüfung  folgt  der  schriftlichen.