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Reichs-Gesetzblatt.
No. 19.
(Nr. 636.) Allerhöchster Erlaß vom 29. April 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher
Schatzanweisungen im Betrage von 3,700,000 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 28. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des
Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des
Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und
der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. S. 157. ff.),
und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes
(Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche Schatzanweisungen im
Gesammtbetrage von drei Millionen siebenhunderttausend Thalern, und zwar in
Abschnitten von je Einhundert Thalern, Eintausend Thalern und zehntausend
Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser
Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines
Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen
zu bestimmen.
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden
mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundes-
gesetzblatt bekannt zu machen.
Berlin, den 29. April 1871.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs-Gesetzbl. 1871. *24
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1871.