Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Reichs-Gesetzblatt.

No. 20.

 

 

(Nr.  637.)  Gesetz,  betreffend  eine  anderweitige  Feststellung  der  Matrikularbeiträge  zur  Deckung
der  Gesammtausgaben  für  das  Jahr  1869.  Vom  5.  Mai  1871.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Königvon
  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  foldgt:

§.  1.

Die  Matrikularbeiträge  zu  den  Ausgaben  des  Norddeutschen  Bundes  für
das  Jahr  1869.  werden  an  Stelle  der  im  Kapitel  6.  der  Einnahmen  des  durch  das
Gesetz  vom  29.  Juni  1868.  (Bundesgesetzbl.  von  1868.  S.  437.)  festgestellten
  Bundeshaushalts-Etats  für  das  Jahr  1869.  aufgeführten  Beträge,  unter  Berücksichtigung
  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  18.  März  1869.  (Bundesgesetzbl.

  von  1869.  S.  51.),  auf  den  Gesammtbetrag  von  23,548,205  Thalern
festgestellt  und  nach  Anleitung  der  dem  gegenwärtigen  Gesetze  als  Anlage  beigefügten
  Tabelle  auf  die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  vertheilt,  wie  folgt:

 

 

  1) Preußen................  19,819,419  Thaler,
2)  Lauenburg  .....  .....  .  .  .  .  ..  39,546 "
3)  Sachsen.....................  1,922,693 "
4)  Hessen.......................  207,249 "
5)  Mecklenburg-  Schwerin  455,481 "
6)  Sachsen-Weimar  .  .  ..  ..  .  .  .  .  88,653 "
7)  Mecklenburg  -  Strelitz  ...................  78,794 "
8)  Oldenburg  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  121,441 "
9)  Braunschwig  .....................  228,267 "
10)  Sachsen-Meiningen.................  56,842 "
Latus  23,018,385  Thaler,
Reichs-Gesetzbl.  1871.  25  11)  Sachsen-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  17.  Mai  1871.