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b) alle diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamte und Mannschaften der
Marine, welche in dem jetzt beendeten Kriege an einem Gefecht
theilgenommen haben, sowie die Offiziere, Aerzte, Beamte und
Mannschaften, welche vom 11. Dezember v. J. bis 2. März d. J.
zur Besatzung Meines Schiffes Augusta gehörten.
2) Die Kriegsdenkmünze besteht bei Kombattanten und Militairärzten aus
Bronze eroberter französischer Geschütze, bei Nichtkombattanten aus Stahl
und zeigt auf der Vorderseite Unseren Namenszug mit der Krone, darunter
bei Kombattanten die Inschrift: „Dem siegreichen Heere“, bei Nichtkom-
battanten die Inschrift: „Für Pflichttreue im Kriege“, bei beiden umgeben
von der gleichlautenden Devise: „Gott war mit uns, Ihm sei die Ehre“.
Die Rückseite zeigt ein Kreuz mit Strahlen zwischen den vier
Armen und auf dessen Mittelschilde, um welches sich bei Kombattanten
ein Lorbeerkranz, bei Nichtkombattanten ein Eichenkranz schlingt, die
Jahreszahlen „1870“ und „1871"
3) Die Kriegsdenkmünze wird auf der linken Brust, und zwar von Kom-
battanten und Militairärzten an einem schwarzen, weiß geränderten, von
einem rothen Streifen durchsogenen Bande, von Nichtkombattanten an
einem weißen, schwarz geränderten, von einem rothen Streifen durch-
zogenen Bande getragen.
4) Ausgeschlossen von der Verleihung der Kriegsdenkmünze sind diejenigen
Individuen, welche während des Krieges unter der Wirkung der Ehren-
strafen standen, oder seitdem unter dieselben getreten und bis zum heutigen
Tage nicht rehabilitirt sind.
5) Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen etc. gegebenen Bestim-
nungen gelten auch für die Kriegsdenkmünze.
6) Den mit der Kriegsdenkmünze Beliehenen wird ein Besitzzeugniß nach
dem von Uns genehmigten Formular ausgefertigt, über dessen Voll-
ziehung besondere Bestimmung erfolgen wird.
7) Die General-Ordenskommission hat die namentlichen Verzeichnisse der
Inhaber der Kriegsdenkmünze, welche Wir derselben zufertigen lassen
werden, zu asserviren.
8) Nach dem Ableben eines Inhabers der Kriegsdenkmünze verbleibt dieselbe
seinen hinterbliebenen Angehörigen.
9) Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung dieses Statuts
behalten Wir Uns vor.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Mai 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 646.)