Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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b) alle diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamte und Mannschaften der 
Marine, welche in dem jetzt beendeten Kriege an einem Gefecht 
theilgenommen haben, sowie die Offiziere, Aerzte, Beamte und 
Mannschaften, welche vom 11. Dezember v. J. bis 2. März d. J. 
zur Besatzung Meines Schiffes Augusta gehörten. 
2) Die Kriegsdenkmünze besteht bei Kombattanten und Militairärzten aus 
Bronze eroberter französischer Geschütze, bei Nichtkombattanten aus Stahl 
und zeigt auf der Vorderseite Unseren Namenszug mit der Krone, darunter 
bei Kombattanten die Inschrift: „Dem siegreichen Heere“, bei Nichtkom- 
battanten die Inschrift: „Für Pflichttreue im Kriege“, bei beiden umgeben 
von der gleichlautenden Devise: „Gott war mit uns, Ihm sei die Ehre“. 
Die Rückseite zeigt ein Kreuz mit Strahlen zwischen den vier 
Armen und auf dessen Mittelschilde, um welches sich bei Kombattanten 
ein Lorbeerkranz, bei Nichtkombattanten ein Eichenkranz schlingt, die 
Jahreszahlen „1870“ und „1871" 
3) Die Kriegsdenkmünze wird auf der linken Brust, und zwar von Kom- 
battanten und Militairärzten an einem schwarzen, weiß geränderten, von 
einem rothen Streifen durchsogenen Bande, von Nichtkombattanten an 
einem weißen, schwarz geränderten, von einem rothen Streifen durch- 
zogenen Bande getragen. 
4) Ausgeschlossen von der Verleihung der Kriegsdenkmünze sind diejenigen 
Individuen, welche während des Krieges unter der Wirkung der Ehren- 
strafen standen, oder seitdem unter dieselben getreten und bis zum heutigen 
Tage nicht rehabilitirt sind. 
5) Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen etc. gegebenen Bestim- 
nungen gelten auch für die Kriegsdenkmünze. 
6) Den mit der Kriegsdenkmünze Beliehenen wird ein Besitzzeugniß nach 
dem von Uns genehmigten Formular ausgefertigt, über dessen Voll- 
ziehung besondere Bestimmung erfolgen wird. 
7) Die General-Ordenskommission hat die namentlichen Verzeichnisse der 
Inhaber der Kriegsdenkmünze, welche Wir derselben zufertigen lassen 
werden, zu asserviren.   
8) Nach dem Ableben eines Inhabers der Kriegsdenkmünze verbleibt dieselbe 
seinen hinterbliebenen Angehörigen. 
9) Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung dieses Statuts 
behalten Wir Uns vor. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Mai 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
(Nr. 646.)
	        
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