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eine sehr wichtige Kollation des justell'schen Abdrucks mit
einer vatikanischen Handschrift. Diese enthielt zwar gewiß
nicht ächten johanneischen Tert, sondern mit vielen Zusätzen
vermehrt und oft entsiellt: aber deswegen wäre er auch um
so brauchbarer für die Absicht, aus der Art, wie diese Zusätze
beigefügt worden, das siufenweise Wachsthum des Ansehens
gewisser Stücke zu errathen. Doch dazu braucht's mehrere
Kollationen als nur eine einzige, weil sich bloß bei Vergleichung
mehrerer sehen läßt, was etwa hie und da aus bloßer
cigener Willkühr des Sammlers entstanden seyn mochte.
Die Capita XXI ecelesiestica eben dieses Verfassers, die
in eben diesem Band abgedruckt sind, gehören nicht hieher,
weil sie bloß kaiserliche Verordnungen enthalten. Auch für
diese hat Asseman am angezogenen Ort wichtige Ercerpten
aus vatikanischen Handschriften, oder sie vielmehr ganz aus
denselben, abdrucken lassen (S. 450—474).
g. 30.
Ehe ich diesen Abschnitt beschließe und zu dem fär die
abendländische Kirche so wichtigen Dionysius übergehe, muß
ich hier cines Aktensiücks gedenken, das in der Geschichte
des kanonischen Rechts nicht vergessen werden darf, und, so
wenig ich es mir selbst beruhigend hieher setze, vielleicht doch
hier noch am wenigsten unbequem sieht.
Unter dem Namen eines im Jahr 398 gehaltenen Conciliums
zu Karthago hat man eine Sammlung von 102
Schlüssen 7). Dieser Name trügt aber gewiß, und es haben
*) Sie stehen in Blansi Conc. Tom. III. col. 945. etc. aber der
daselbst gemachte Auszug von den ballerinischen Bemerkungen ist
sehr flüchtig und mangelhaft. Man ist also noch immer genoͤ-thigt,
diese selbst zu vergleichen. Opp. Leonis, Tom. III. pag.
LXXXVIII. etc. peg. 655. eic. So steht auch erst in Mansi