Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 258. 
Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig macht, wird 
als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte 
1) einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hat, mit 
Gefängniß, 
2) einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu 
bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter drei Monaten ein. 
Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein 
Angehöriger ist. 
§. 259. 
Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Um- 
ständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt 
sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu 
deren Absatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß bestraft. 
§. 260. 
Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
§. 261. 
Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf begangener 
Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden ist, wird, wenn sich die abermals 
begangene Hehlerei auf einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem 
Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei 
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter Einem Jahre ein. 
Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung, so ist auf 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
Die in dem §. 245. enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
§. 262. 
Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Verurtheilung wegen Hehlerei auf Zu- 
lässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Zwei-
	        
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