Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 288. 
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Be- 
friedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert 
oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. 
§. 289. 
Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu 
Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder dem- 
jenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zu- 
steht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jah- 
ren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
 Die Bestimmungen des §. 247. Absatz 2. und 3. finden auch hier An- 
wendung. 
  
§. 290. 
Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen 
Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß bis zu Einem 
Jahre, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden 
kann, bestraft. 
§. 291. 
Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer 
Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich 
zueignet, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
dreihundert Thalern bestraft. 
  
 
  
§. 292. 
Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, 
wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft.  
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 293. 
Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder auf 
Gefängniß bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht mit 
Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen 
Vorrichtungen nachgestellt oder, wenn das Vergehen während der gesetzlichen 
Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von Rehern be- 
gangen wird. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 37 §. 294.
	        
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