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§. 13.
Artikel 35. erhält folgende Fassung:
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte
Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen
Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Biers und aus Rüben
oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups,
über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erho-
benen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maß-
regeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen
Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des
inländischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine
Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser
Gegenstände herbeizuführen.
§. 14.
Zu Artikel 36. wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt:
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der
gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 35.) werden
dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
§. 15.
Artikel 37. wird künftig lauten, wie folgt:
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften und
Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag,
wenn sie sch für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Ein-
richtung ausspricht.
§. 16.
Artikel 38. wird wie folgt gefaßt:
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35. bezeichneten
Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in
die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den
übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhen-
den Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und
die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit
Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken
beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei