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Artikel 2.
Der Bundesrath ordnet die Vertheilung der im Artikel 1. bestimmten
Mittel durch die einzelnen Deutschen Regierungen an. Die letzteren sind berech-
tigt, die von ihnen etwa geleisteten Vorschüsse in Abzug zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 664.) Gesetz, betreffend den Erweiterungsbau für das Dienstgebäude des Reichskanzler-
Amtes. Vom 14. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Artikel.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Erweiterung des Dienstgebäudes
des Reichskanzler-Amtes im Jahre 1871. als erste Kostenrate den Betrag von
Einhunderttausend Thalern zu verwenden.
Die Mittel zur Bestreitung dieser Ausgabe sind durch Beiträge der ein-
zelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).