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20. Sachlicher Dienstbedarf.
§ 112.
1. Den staatlichen Grundbuchämtern werden die Grundbücher, Grundbuchimpressen und
dergleichen auf Staatskosten geliefert.
2. Dievon den Gemeindegrundbuchämtern benöthigten Grundbücher und Grundbuchimpressen
sind von den Gemeinden zu beschaffen, müssen aber in jeder Hinsicht den amtlichen Mustern
entsprechen.
21. Kostenerhebung.
8 113.
Auwendbarkeit der Vorschriften der Gerichtskostenordnung.
1. Die Vorschriften der Gerichtskostenordnung (Gesetzes= und Verordnungeblatt 1900
Seite 207) über das Kostenwesen bei den Notariaten finden, soweir nicht anders bestimmt ist,
auf das Kostenwesen der staatlichen Grundbuchämter entsprechende Anwendung.
2. Das Gleiche gilt von den bei den Gemeindegrundl tern anzusetzenden Kosten für
Beurkundung des obligatorischen Grundstücksveräußerungsvertrags durch den Gemeindegrund-
buchbeamten.
8 114.
Kostenbeamter.
1. Der Hilfsbeamte des staatlichen Grundbuchamtes hat die Obliegenheiten des Kosten-
beamten (vergleiche namentlich Gerichtskostenordnung §§5 59, 70—72, 7//X und folgende).
2. Besitzt das staatliche Grundbuchamt keinen Hilfsbeamten (§ 15), so sind die Obliegen-
heiten des Kostenbeamten von dem dazu bestimmten Kanzleibeamten des Grundbuchamts wahr-
zunehmen.
3. Bei den Gemeindegrundbuchämtern sind die Obliegenheiten des Kostenbeamten einem
Kanzleibeamten des Grundbuchamts aufzutragen.
8 115.
Hebrollen und Uebersichten.
1. Der Kostenbeamte hat die von ihm aufgestellten monatlichen Hebrollen (Gerichtskosten—
ordnung § 7.4) spätestens bis zum 7. des Monats dem Notariat zu übermitteln.
2. Beim Notariat werden die Hebrollen als „Zweite Abtheilung: Grundbuchkosten“ in die
wegen der Notariatskosten aufgestellten Uebersichten und in die Hauptübersicht aufgenommen
und mit den Notariatskostenhebrollen versendet. «
§116.
Prüfung des Kostenweseus.
Die Prüfung des Kostenwesens (Gerichtskostenordnung §§ 158 und folgende) erfolgt bei
den Grundbuchämtern in der Regel durch die Steuerinspektoren gelegentlich der Prüfung der
Verkehrssteueransätze.